Velbert Was tun bei Energieschulden in der Krise?

Velbert. · Haushalte, die Zahlungsverpflichtungen für Strom und Gas nicht bedienen können, können einen dreimonatigen Aufschub erhalten.

 Die Versorger haben angekündigt, auf Sperren bei Strom und Gas zu verzichten.

Die Versorger haben angekündigt, auf Sperren bei Strom und Gas zu verzichten.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

In Anbetracht der ­Corona-Pandemie haben einige Energieversorger angekündigt, freiwillig vorübergehend auf Gas- und Stromsperren zu verzichten. Darüber hinaus gilt eine neue gesetzliche Vorgabe: Haushalte, die fortlaufende Zahlungsverpflichtungen wie die Abschläge für Strom und Gas nicht bedienen können, erhalten in der akuten Krise einen maximal dreimonatigen Zahlungsaufschub. Das gilt jedoch höchstens bis zum 30. Juni 2020 und nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Außerdem muss der Zahlungsverzug auf die Folgen der Ausbreitung des Coronavirus zurückzuführen sein. Neben Energieverträgen gilt das auch für Wasser-, Telefon- und Internetverträge. Darüber informiert jetzt die Velberter Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW. „Auch wenn ein Zahlungsaufschub gewährt wird, bedeutet das keine Zahlungsbefreiung für die Kunden“, sagt Leiter Andreas Adelberger. Spätestens wenn die ­Corona-Krise abklinge, könne im Energiebereich auch das Abdrehen der Gas- oder Stromversorgung wieder zum Thema werden.

Adelberger rät deshalb, bei Zahlungsschwierigkeiten den Energieversorger zu kontaktieren, die eigene Situation zu schildern und Lösungen zu besprechen. Einige Handlungsmöglichkeiten, die es zu besprechen gilt, hat der Verbraucherschützer nachstehend zusammengetragen: Wer offene Rechnungen nicht auf einen Schlag begleichen kann, sollte um eine Ratenzahlung bitten.

Wichtig: Die monatlichen Raten dürfen nicht zu hoch sein. Wenn sie das verfügbare Budget sprengen, reißen sie an anderen Stellen neue Löcher in die Haushaltskasse – schlimmstenfalls entstehen zusätzliche Schulden.

Bei absehbar vorübergehenden Zahlungsproblemen lässt sich auch jenseits des neuen und vorübergehenden gesetzlichen Anspruchs eine Stundung aushandeln. Das bedeutet, dass die Schulden erst später zurückgezahlt werden müssen. Hierauf können zum Beispiel Arbeitnehmer in Kurzarbeit verweisen oder Menschen, die gerade Krankengeld beziehen.

Wer Sozialleistungen erhält, kann vom Jobcenter oder dem Sozialamt Geld leihen, um seine Energieschulden zu begleichen. Ein solches Darlehen können Betroffene formlos beantragen

„Nach wie vor gilt: Die monatlichen Abschläge für Strom oder Gas müssen früher oder später bezahlt werden. Wer durch die Corona-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist, kann aber bis zum 30. Juni 2020 ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. Dazu sollte er den Energieversorger informieren und muss gegebenenfalls nachweisen, dass Folgen der Pandemie derzeit die Wahrung eines angemessenen Lebensunterhalts gefährden. Es kann jedoch auch in dieser Situation sinnvoll sein, zumindest Teilzahlungen zu leisten, um die Rückstände nicht zu hoch auflaufen zu lassen“, so Andreas Adelberger.

Betroffene müssten nicht allein gegen drohende Energiesperren vorgehen. Rechtsanwälte und Schuldnerberatungen können helfen.

Die Verbraucherzentrale in Velbert steht weiter mit Rat und Tat zur Seite. „Bitte beachten Sie, dass eine persönliche Beratung zurzeit jedoch nur telefonisch unter 02051/809 01 81 oder per E-Mail erfolgen kann. Alle Kontaktmöglichkeiten zur Verbraucherzentrale finden Sie auch im Netz“, erklärt Andreas ­Adelberger. HBA

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