Bei der Scheidung sparen

Offene Punkte sollten vor dem Gerichtstermin geklärt werden – am besten durch eine vertragliche Regelung.

Düsseldorf. Nur die wenigsten Scheidungen arten zu einem Rosenkrieg aus. In den meisten Fällen haben beide Parteien ein Interesse daran, die Trennung unkompliziert und günstig abzuwickeln.

Damit die Scheidungskosten möglichst gering ausfallen, sollten beide Partner die offenen Punkte im Vorhinein klären. Denn mit jeder offenen Frage erhöht sich das Risiko, vor Gericht zu streiten und damit höhere Anwaltskosten zahlen zu müssen.

Die Scheidungskosten setzen sich aus Anwalts- und Gerichtskosten zusammen. Anwaltskosten entstehen vor der Scheidung und vor Gericht. Grundsätzlich besteht bei Familienstreitigkeiten für beide Parteien Anwaltszwang, erklärt Finn Zwißler, Ratgeberautor und Anwalt.

Die Partei, die den Scheidungsantrag einreicht, braucht auf jeden Fall einen Anwalt. Die andere nimmt zunächst lediglich Stellung dazu. Stimmt sie zu, braucht sie keinen Anwalt, so die Ausnahme im Gesetz.

Erst wenn Folgen der Scheidung wie Unterhalt oder Zugewinnausgleich zu klären sind, braucht auch die zweite Partei einen Anwalt, erläutert Zwißler. "Bedürfen diese Dinge aber keiner Klärung, kann das Paar bei einvernehmlicher Zustimmung auf den zweiten Anwalt verzichten." So lassen sich doppelte Anwaltskosten sparen.

All das, was vor Gericht zum Streitfall werden kann, sollten die Ehepartner am besten vor dem Einreichen des Ehescheidungsantrags vertraglich regeln, empfiehlt Ingeborg Rakete-Dombek, Fachanwältin für Familienrecht. Hat das Paar ein Kind, ist die Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts zu klären. Außerdem muss Einigkeit darüber erzielt werden, wo das Kind seinen Aufenthalt haben wird. Und Eltern müssen sich über den Umfang des Umgangsrechts klar werden. Hinzu kommt die Regelung des Unterhalts.

Vertraglich geregelt sollten außerdem sein: der Unterhalt des Ehegatten, der Zugewinnausgleich, die weitere Nutzung der Ehewohnung und die Verteilung der Haushaltsgegenstände. Am besten wird diese Einigung von einem Notar beurkundet, da einige dieser Punkte beurkundungspflichtig sind. Eine Ausnahme ist der Versorgungsausgleich, der die Rentenansprüche des Ehepartners regelt und von Amts wegen vorgenommen wird, erklärt Rakete-Dombek.

War die Ehefrau Hausfrau und hat sie somit keine Rentenansprüche erworben, steht ihr ein Anspruch gegen den Ehemann zu. Wie hoch die Ansprüche der Ehefrau im Einzelfall sind, sei im Detail sehr kompliziert. Deshalb sollte derjenige, der den Anwalt sparen will, vor dem Scheidungstermin die Beratung eines Fachanwalts in Anspruch nehmen.

Grundsätzlich sei der Anwalt bestrebt, auf eine Einigung hinzuwirken, sagt Zwißler. "Es ist ein Vorurteil, dass Anwälte gerne streiten und vor Gericht ziehen."

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