Nachlassplanung: Neue Erbschaftsteuer – was tun?

<strong>Düsseldorf. Am Dienstag hat das Bundeskabinett das neue Erbschaftsteuerrecht verabschiedet. Gestern bereits hatten unsere Leser Gelegenheit, individuell Expertenrat einzuholen. Nicole Grigat, Lutz Förster, Michael Unkelbach und Hartmut Jarofke, als Rechtsanwälte bestens mit der Materie vertraut, gaben Auskunft.

Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Ein Leser ist verheiratet, die Frau hat aus erster Ehe zwei Kinder. Er fragt: Wenn ich die Kinder zu Erben einsetze, müssen sie dann nicht besonders viel Steuern zahlen?

A propos bester Freund. Wie ist es mit dem noch besseren Freund, dem gleichgeschlechtlichen Lebenspartner?

Er oder sie wird durch das neue Recht wesentlich besser gestellt. Bei behördlich abgesegneter eingetragener Lebenspartnerschaft hat beim Tode des einen Partners der andere statt bisher 5200 Euro einen Freibetrag wie ein Ehepartner: 500 000 Euro.

Wieso werden homosexuelle Partner denn besser gestellt, zürnt ein männlicher Leser. Meine Freundin hat doch auch nur 20 000 Euro Freibetrag.

Lapidare Expertenantwort: Sie können ja heiraten. ("Will ich nicht, ich bin gebranntes Kind", jammert der Leser.)

Ich habe im Sommer 290 000 Euro von meinem Vater geerbt. Nach Abzug des Freibetrags von 205 000 Euro muss ich 85 000 Euro versteuern. Bei elf Prozent sind das 9350 Euro. Kann ich noch von dem neuen Recht profitieren?

Sie können. Bis sechs Monate nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes gibt es ein Wahlrecht zwischen neuer und alter Regelung. Weil demnächst der Freibetrag für Kinder auf 400000 Euro steigt, müssen Sie keine Steuer zahlen.

Hier muss immer der Einzelfall berücksichtigt werden, insbesondere gibt es Klauseln, durch die sich der Schenker absichern kann. Zum Beispiel für den Fall, dass der Beschenkte pleite geht und er sich für diesen Fall die Rückforderung des verschenkten Hauses vorbehält, damit dieses nicht an die Gläubiger fällt. Fälle wie dieser zeigen: Lieber rechtzeitig beraten lassen! Spezialisten in Ihrer Region unter dem Button "Expertendatenbank" unter

Immobilien-Erbe Nach dem neuen Erbschaftsteuerrecht ist es nicht mehr so attraktiv, Haus, Wohnung oder Grundstück zu erben. Immobilien werden nicht mehr mit 50 bis 60 Prozent des Verkehrswertes, sondern zum vollen Verkehrswert bewertet. Hält man als Steuerzahler den behördlich veranschlagten Verkehrswert für zu hoch, muss man ein eigenes Verkehrswertgutachten in Auftrag geben.

Freibeträge Um dennoch den Übergang eines Eigenheims innerhalb der Familie erbschaftsteuerfrei zu halten, werden die Freibeträge drastisch erhöht. Für Ehepartner steigen sie von 30 7000 auf 500 000 Euro, für Kinder von 205 000 auf 400 000 Euro. Jenseits dieser Beträge (für entferntere Erben gelten geringere Freibeträge) wird Erbschaftsteuer fällig.

Steuersätze Erben der Steuerklasse 1 (Ehepartner, Kinder, Enkel) werden vergleichsweise niedrig besteuert (sieben Prozent bei zu versteuerndem Wert bis zu 75 000 Euro, darüber wird es stufenweise teurer). Erben der Steuerklasse 3, zum Beispiel Freunde des Erblassers, zahlen 30, bei hohen Vermögen sogar 50 Prozent.

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