Erbschaftsteuer: Ehepartnern und Kindern bleibt bald mehr vom Erbe

Nachlassplanung: Angesichts veränderter Freibeträge und Steuersätze verändert sich viel für Erblasser und Erben. Die Freibeträge und Erbschaftssteuersätze im Überblick

Berlin. Das Bundeskabinett hat die Reform der Erbschaftsteuer beschlossen. Dadurch ändert sich die Situation für viele Menschen in Deutschland, die erben oder eine Schenkung vornehmen wollen.

Die Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen und der Höhe des Erbes. Jeder Erbe wird je nach Verwandtschaftsgrad in eine von drei Steuerklassen einsortiert. Dort hat er bestimmte Freibeträge, die er steuerfrei erben darf und bestimmte Steuersätze, mit denen er den Rest seines Erbes versteuern muss. Bei Schenkungen gelten die gleichen Regeln.

Zu den Nutznießern gehören vor allem nahe Verwandte. Ehegatten können künftig 500000 Euro steuerfrei erben. Pro Kind sind künftig 400000 Euro steuerfrei. Das sind für beide Gruppen je rund 200000 Euro mehr als bisher. Für Enkel verdreifacht sich der Freibetrag auf 200000 Euro. Zudem sind wie bisher Hausrat im Wert von 40000 Euro und Gegenstände im Wert von 12000 Euro frei. Was darüber liegt, muss weiterhin mit relativ moderaten Sätzen versteuert werden.

Höhere Belastungen kommen auf Geschwister, Nichten, Neffen und entferntere Verwandte sowie auf Nicht-Verwandte zu. Alles, was über den zwar gegenüber dem früheren Recht verdoppelten, aber doch noch recht niedrigen Freibetrag von 20000 Euro hinausgeht, muss nun mit 30 Prozent, bei großen Vermögen sogar mit 50 Prozent versteuert werden. Bei vielen Erbschaften bedeutet das, dass sich der Steuersatz nahezu verdoppeln dürfte.

Künftig werden Häuser und Wohnungen mit ihrem tatsächlichen Wert zur Erbschaftsteuer herangezogen. Damit endet die Sonderstellung von Immobilien, die bisher nur mit rund der Hälfte ihres Werts veranschlagt wurden. Dass die Erbschaftsteuer-Last für ein Häuschen oder eine Eigentumswohnung nicht zu sehr ansteigt, dafür sollen künftig die höheren Freibeträge sorgen. Deutlich schlechter gestellt sind dagegen die Besitzer großer und teurer Immoblilien.

Eingetragene Lebenspartner erhalten künftig die gleichen Freibeträge wie Ehegatten, also 500000 Euro. Damit verhundertfacht sich ihr Freibetrag, denn bisher wurden sie wie Nicht-Verwandte behandelt. Allerdings müssen sie für den Erbteil, der über den Freibetrag hinausgeht, deutlich höhere Steuern zahlen als Ehegatten.

Für Unternehmen sollen künftig deutlich günstigere Regeln gelten. Bis zu 85 Prozent der Erbmasse eines Betriebs bleiben steuerfrei, wenn unter anderem die Arbeitsplätze im Betrieb zehn Jahre erhalten bleiben und die Lohnkosten in dieser Zeit jeweils mindestens 70 Prozent der Summe aus den Jahren vor dem Erbfall betragen.

Zwar gibt es noch politischen Streit, der im parlamentarischen Verfahren zu Änderungen führen könnte. Geplant ist aber, dass die Reform im Frühjahr oder Sommer 2008 in Kraft tritt. Ab dann gilt nur noch das neue Recht. Bis dahin und rückwirkend bis zum 1. Januar 2007 sind beide Regelungen gültig. Für alle Erbfälle in dieser Zeit kann also das jeweils günstigere Recht gewählt werden.

Seit Frühjahr werden laut Deutschem Steuerberater-Verband nur noch vorläufige Erbschaftsteuer-Bescheide verschickt. Wenn die Reform in Kraft ist und günstiger ist, können Erben beim Finanzamt einen Antrag stellen, um nach neuem Recht besteuert zu werden und eventuell eine Gutschrift erhalten.

Reform Die Reform des Erbschaftsteuerrechts ist nötig, weil das Bundesverfassungsgericht die bisherige Praxis, Immobilien nicht zum vollen Wert zu veranschlagen, für rechtswidrig erklärt hatte. Um auch in Zukunft das Vererben des Eigenheims innerhalb der Familie möglichst belastungsfrei zu gestalten, wurden die Freibeträge für Ehepartner und Kinder und Enkel stark angehoben.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort