Mehr Rechte für Privatpatienten

Kein Aufschlag beim Wechsel in einen anderen Tarif.

Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat den rund acht Millionen Mitgliedern der privaten Krankenversicherung den Wechsel in günstigere Versicherungstarife erleichtert. Bei einem solchen Wechsel innerhalb derselben Versicherungsgesellschaft dürfen die Versicherer keinen Wechselzuschlag erheben, urteilte das Bundesverwaltungsgericht

Es gab damit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Streit mit der Allianz Private Krankenversicherungs-AG recht. (Az: 8 C 42.09) Damit bremste das Gericht einen Trick aus, mit dem Versicherer günstige Angebote für Neukunden auf den Markt bringen.

Konkret hatte die Allianz mit ihrem seit 2007 verkauften Aktimed-Tarif besonders gesunden Versicherten ein besonders günstiges Angebot gemacht. Von Versicherten, die von alten Allianz-Tarifen in Aktimed wechseln wollten, erhob das Unternehmen einen "Tarifstrukturzuschlag" von 20 Prozent. Es rechtfertigte dies mit dem Argument, der neue Tarif sei völlig anders kalkuliert.

Doch der Zuschlag "verstößt gegen zwingendes Versicherungsvertragsrecht", urteilte das Bundesverwaltungsgericht. Für die Einstufung im neuen Tarif sei allein der Gesundheitszustand maßgeblich, der beim ersten Beitritt zu einem Tarif des Versicherers festgestellt worden sei.

Für die Allianz-Versicherten bedeutet das konkret: Wer nur unter Vorbehalt gezahlt hat, kann nun die Beträge zuzüglich Verzinsung zurückverlangen. Auch derjenige, der alles gezahlt hat, kann das Geld zurückverlangen. Da die Allianz wegen Vertragsverletzung zu Schadenersatz verpflichtet ist.

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