Mietminderung bei einer kalten Wohnung

Die Heizperiode ist nicht gesetzlich geregelt, sie wird im Mietvertrag festgelegt.

Düsseldorf. Vermieter, die eine Wohnung mit Heizung vermieten, müssen auch für die ordnungsgemäße Beheizung der Wohnung sorgen. Mängel an der Heizungsanlage befreien sie nicht von dieser Pflicht. Auch mit maroden Fenstern und noch ausstehender Wärmedämmung können sie sich nicht herausreden.

Die Dauer der Heizperiode ist nicht gesetzlich geregelt. Sie wird meist durch mietvertragliche Vereinbarungen festgelegt. Allgemein üblich ist die Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April oder vom 15. September bis zum 15. Mai. Aber auch außerhalb dieser Zeit muss geheizt werden, wenn die Außentemperaturen absinken.

Eine eindeutige Regelung gibt es aber auch hier nicht. Gerichte haben entschieden, dass der Vermieter spätestens dann heizen muss, wenn die Zimmertemperatur tagsüber unter 18 Grad Celsius sinkt und absehbar ist, dass die kalte Witterung länger als ein bis zwei Tage anhält. Bei einer Zimmertemperatur von unter 16 Grad muss natürlich sofort geheizt werden, sonst drohen Gesundheitsgefahren (LG Kassel).

Andere Gerichte gehen von der Außentemperatur aus. Liegt sie drei Tage lang unter zwölf Grad, hat der Mieter einen sofortigen Heizanspruch gegenüber dem Vermieter. Die Mindesttemperatur wird meist im Mietvertrag festgelegt. Wurden keine vertraglichen Regelungen zu den Temperaturen getroffen, so werden nach den meisten Gerichtsurteilen 20 bis 22 Grad, je nach Wohnraum, als angemessen angesehen.

Diese Temperaturen müssen allerdings nicht rund um die Uhr, sondern zwischen 6 und 23 Uhr bzw. zwischen 7 und 24 Uhr, gewährleistet sein. Nachts darf bzw. muss die Heizung vom Vermieter heruntergeschaltet werden. Temperaturen von 17 bis 18 Grad sind dann jedoch einzuhalten. Kommt der Vermieter seiner Heizpflicht nicht nach, kann der Mieter gegebenenfalls die Miete mindern. "Die Höhe der Minderung muss im Einzelfall festgesetzt werden", sagt Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes.

Vorliegende Urteile können deshalb nur als Anhaltspunkte dienen: 20 Prozent Mietminderung halten Kölner Richter bei einer Zimmertemperatur von nur 16 bis 18 Grad Celsius für angemessen, 100 Prozent das Hamburger Landgericht bei totalem Heizungsausfall während der Wintermonate.

Auch wenn die Wohnung ständig überhitzt ist und der Mieter die Heizung nicht regulieren kann, liegt ein Mangel vor, der den Mieter zur Minderung berechtigt. Wenn Heizkostenverteiler fehlen, darf die Miete allerdings nicht gemindert werden. Der Mieter hat das Recht, den auf ihn entfallenden Heizkostenanteil um 15 Prozent zu kürzen, wenn nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

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