Jeder hat ein Recht auf Urlaub

Jeder darf sich mindestens 24 Werktage frei nehmen. Der Arbeitgeber muss aber zustimmen.

Düsseldorf. Jeder Arbeitnehmer braucht irgendwann einmal Urlaub und muss diesen bei seinem Arbeitgeber auch beantragen. Die Kollegen aber auch. Damit die Planung der Ferienzeit nicht zum Ärger im Betrieb führt, beantworten wird die wichtigsten Fragen.

Laut dem Bundesurlaubsgesetz hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 24 Werktage im Jahr - das entspricht bei einer 5-Tage-Woche 20 Arbeitstagen. Als Werktage bezeichnet das Gesetz dabei alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind - also auch Samstage. Allerdings beziehen sich die 24 Tage auf eine Sechs-Tage-Woche.

Wer nur fünf Tage in der Woche arbeitet, also montags bis freitags, hat einen Anspruch auf lediglich 20 Urlaubstage im Jahr (vier Wochen mal fünf Arbeitstagen entsprechen 20 Tagen). Außerdem kann der Anspruch auch durch Tarif- oder Arbeitsverträge sowie Betriebsvereinbarungen geregelt sein und von der gesetzlichen Regelung abweichen.

Wer einen neuen Job hat, muss sechs Monate warten. Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Arbeitnehmer seinen ersten Urlaub beantragen. "Die Wartezeit kann jedoch durch einen Einzelvertrag oder Tarifvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers verändert werden - eine Verkürzung ist also erlaubt, eine Verlängerung dagegen verboten", sagt Joachim Münz, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Mönchengladbach.

In Jahren, in denen der Arbeitnehmer nicht mindestens volle sechs Monate beschäftigt ist hat er bis zum Jahresende nur Anspruch auf Teilurlaub. Das heißt, der Jahresurlaub wird durch zwölf geteilt und mit der Anzahl der Monate multipliziert.

Nein, denn der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt des Urlaubs. Er muss aber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen und den Urlaub möglichst zusammenhängend gewähren - mindestens zwölf Werktage am Stück im Kalenderjahr. "Der Chef kann aber auch von seinem Recht Gebrauch machen, die zeitliche Festlegung des Urlaubs ganz oder teilweise zu verweigern. Dies geht allerdings nur bei dringenden betrieblichen Belangen", sagt Fachanwalt Joachim Münz. Das können zum Beispiel personelle Engpässe, plötzlich auftretende Produktionsnachfragen oder Inventurarbeiten sein.

Die Urlaubswünsche können auch abgelehnt werden, wenn mehrere Mitarbeiter zur gleichen Zeit eine Auszeit nehmen wollen.

"Grundsätzlich sind Arbeitnehmer und -geber an die Urlaubsvereinbarung gebunden. Der Chef kann den Urlaub nur unter außergewöhnlichen Umständen widerrufen, beispielsweise bei personellem Engpass", berichtet Münz. Ganz wichtig: Ohne Einverständnis des Mitarbeiters geht das nicht. Er kann den Arbeitnehmer bitten, seinen Urlaub zu verschieben. Wird die Reise abgebrochen, stehen dem Mitarbeiter die restlichen Tage zu. Möglich ist auch, dass der Chef die Kosten übernimmt. Übrigens: Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Urlaubsanschrift mitzuteilen.

Sobald der Mitarbeiter krank wird, muss er sich ein ärztliches Attest holen und das sofort in der Firma einreichen. Laut dem Bundesarbeitsgericht bleibt auch bei lange andauernder Erkrankung der Urlaubsanspruch in voller Höhe erhalten.

Da das Gesetz von sechs Werktagen pro Woche ausgeht, muss der Urlaub auf die entsprechend vereinbarten Werktage umgerechnet werden. Relevant ist, wie viele Werktage der Arbeitnehmer in der Woche arbeitet, nicht wie viele Stunden an einem Tag. Das gilt für Voll- und Teilzeitkräfte. Einem Arbeitnehmer, der fünf Werktage in der Woche arbeitet, stehen 20 Urlaubstage zu, auch wenn er nur 20 Stunden die Woche arbeitet. Wer 20 Stunden an zwei Werktagen ableistet, hat Anspruch auf acht Werktage.

Auch Praktikanten sind Arbeitnehmer und haben daher Urlaubsanspruch entsprechend den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes - also mindestens 24 Werktage oder Teilurlaub bei einer Beschäftigung von weniger als sechs Monaten.

Laut Bundesurlaubsgesetz muss der Urlaub bis spätestens Ende März des folgenden Kalenderjahres genommen werden. Danach verfällt er - und das kann auch der Fall sein, wenn er aus Krankheitsgründen nicht angetreten werden konnte. Tarif- oder Einzelverträge können von dieser Regel abweichen.

Nein, denn die Auszeit von der Firma soll ausschließlich der Erholung dienen. Anders ist es nur, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub nicht mehr gewährt werden kann.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort