Wohnen: Immer häufiger Streit wegen Nebenkosten

Jede zweite Abrechnung soll laut Mieterbund fehlerhaft sein.

Berlin. Nicht nur die steigenden Energiekosten machen Mietern zu schaffen. Auch Kostenpunkte wie Fahrstuhl, Hauswart und Wasser fließen in die Monatsrechnung ein. Und weil niemand etwas zu verschenken hat, gibt es immer häufiger Streit um die "Zweite Miete".

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Urteile zu den Nebenkosten gefällt. Das kommt nicht von ungefähr: Nach Schätzungen des Deutschen Mieterbundes in Berlin zahlen Mieter jährlich mehr als 40Milliarden Euro Nebenkosten. Und jede zweite Abrechnung soll fehlerhaft sein.

"Nebenkostenabrechnungen sind ein kompliziertes Thema", sagt Rechtsanwalt Thomas Hannemann aus Karlsruhe. "Für juristische Laien ist es jedenfalls einfacher, eine falsche Abrechnung zu machen als eine richtige." Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien beim Deutschen Anwaltverein in Berlin schätzt, dass in einem Drittel aller Mietrechtsprozesse über Nebenkosten verhandelt wird. Und auch dabei geht es um immer mehr Geld.

Auf eine Ersparnis hatte zum Beispiel der Mieter einer Erdgeschoss-Wohnung mit Fahrstuhlanbindung gehofft: Er argumentierte vor dem BGH, dass er den Aufzug nicht nutzen könne. Zahlen müsse er dennoch, entschieden die Bundesrichter (Az: VIII ZR 103/06).

Denn laut Gesetz seien Betriebskosten im Zweifel nach Wohnfläche umzulegen. Das ändere sich auch dann nicht, wenn einzelne eine Einrichtung nicht nutzten. Ein solcher Umlageschlüssel gilt auch bei Abrechnung des Wasserverbrauchs.

Eine Umlage nach tatsächlichem Verbrauch können Mieter nur verlangen, wenn sämtliche Wohnungen über einen Zähler verfügen (Az: VIII ZR 188/07). Aber welche Wohnfläche ist Grundlage der Berechnung - die tatsächliche oder die im Vertrag angegebene?

Erst eine Abweichung von zehn Prozent soll laut BGH beachtlich sein, bis zu dieser Grenze ist auch für die Nebenkosten die vertraglich vereinbarte Wohnungsgröße maßgeblich - das gelte selbst dann, wenn die Wohnung tatsächlich kleiner ist (Az: VIII ZR 261/06).

Genauigkeit hat der BGH dagegen Vermietern verordnet, die einen Hausmeister beschäftigen. Sie müssen exakt aufschlüsseln, welche Tätigkeiten dem Mieter in Rechnung gestellt werden. Schließlich dürfe rechtlich nur ein Teil der Hausmeistertätigkeiten abgewälzt werden - Arbeiten für Instandhaltung und Instandsetzung gehören dem BGH zufolge nicht dazu. Auch ein pauschaler Abzug ist unzulässig (Az: VIII ZR 27/07).

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