Nasses Brot und verzapftes Bier

Das Leben zu Jan Wellems Zeit war hartes Brot. Vom Wein bis zur Hygiene: Vieles lag im Argen.

<strong>Düsseldorf. Vor über 300 Jahren, am 7. Juli 1706, wurde im Namen von Kurfürst Johann Wilhelm eine "Policey- und Taxordnung" für die Stadt Düsseldorf" erlassen, die von Jedermann "in allen und jeden Puncten auffs genaueste eingefolget werden sollte". Von den fast 50 Artikeln der Polizei- und Entgeltordnung war ein Viertel dem Schutz der Verbraucher gewidmet. Im Vordergrund stand die Überwachung der Qualität von Nahrungs- und Genussmitteln wie die Kontrolle über deren Verkauf und Konsum. Glaubt man der Verordnung, war das Düsseldorfer Brot von schlechter Qualität, da es "zu naß gemenget und nicht gnugsamb durchgearbeitet werde, daß solches zu weilen kaum aneinanderhange und zu geniessen seye". Ursache war der "unverantwortliche Mißbrauch" unter den Düsseldorfer Bäckern, beim Backen geschrotetes statt gemahlenes Mehl zu verwenden, um das Gewicht der Brote zu steigern. Zur Abstellung des Mangels wurden die Müller angewiesen, "daß zur Mühlen gebrachte Korn mit mehrerem Fleiß feiner und besser" zu mahlen.

Vernichtend war das Urteil über den in Düsseldorf ausgeschenkten Wein. Die Gastwirte sollten "gute und unverfälschte Weine für einen billigmässigen Preiß verzapffen". In den Wirtshäusern scheinen aber mehrheitlich überteuerte und auch "der Gesundheit höchst schädtliche Weine" und "so genandte Spanische Weine und sonsten andere Schmiererey und Zusatz" in den Ausschank gelangt zu sein.

Auch das Bier unterlag einer strengen Qualitätsbeobachtung. Die Brauer waren angehalten, das Bier nur mit "auffrichtigen Hopffen, keineswegs aber mit anderen unzulässigen Zusatz und Composition" auszukochen. Zudem sollte kein Bier "zum Verzapfen angestochen werden, es seye dann zuvor etliche Tage alt, klar und wohlgesetzet".

Als die Beschwerde der Handwerksmeister einging, dass sich "die Gesellen gantze Nachten in denen Wirthshäuseren" aufhielten, "in allerhand Schwermerey" zubrachten, ihren Wochenlohn "unnützlich auffeinmahl" verschwendeten, uff den Gassen allerhand Schlägerey" anfingen und den Meister "mit seiner zuweilen höchstnöthiger Arbeit" allein sitzen ließen, wurden die Wirte gezwungen, "nach gegebenen Zappenstreich" die Gesellen nach Hause zu schicken.

In Düsseldorf war der Wohnraum knapp. Vermieter legten nicht selten den Zins jeden Monat neu fest, "daß die auff solche Manier in die Enge getriebene Heurlinge (=Mieter) einwilligen und zahlen" mussten. Um den Misstand abzustellen, sollte die "Hauß-Heur" nach der Größe des Objekts, "Gelegenheit der Gassen, nach Ertrag deß Einbaus und Commodität der Zimmereren" veranschlagt werden.

Bei der Errichtung neuer Häuser durften die zur Straße gelegenen Giebel nur aus Steinen gemauert werden. "Kein heimblich Gemach (=Toilette) oder dergleichen stinckende Mist Pfuhle" durfte an der Straße angelegt werden, "damit sein Nachbahr dadurch nicht verstäncket, noch sein Hauß und Erb Schade gescheyen möge".

Die neu gepflasterten Straßen waren der Stolz von Jan Wellem. Zur Sauberhaltung waren die Bürger gehalten, "kein Schrodt, allen Leim, Mist, Steinkohlenasch und dergleichen Unflat auff denen Gassen" auszuschütten. Egal ob "geist-, weltlich, fürnehmen oder niederen Standts", jeder Bürger hatte zweimal die Woche vor seiner Tür die Straßen zu säubern und den "zusahmen gekehrten Koth" in Körben zu sammeln.

Wer seine "stinckende Mistgrube" verbotener Weise in den Sommermonaten entleerte, erhielt eine Strafe von 20Goldgulden. "Ernstlich und auffs scharffeste verbotten" war es, "Seiffluder (Seifenschaum), Nachtgeschier und dergleichen Unsauberkeiten" aus den Fenstern der oberen Stockwerke auf die Gassen zu schütten, da hierdurch schon mancher "Vorbeygehender an seiner Kleyderreidung offtmahls beschädiget" wurde.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort