Mieter muss in der Wohnung nicht wohnen

Karlsruhe (dpa/tmn) - Mieter müssen in einer angemieteten Wohnung nicht wohnen. Sie dürfen dort laut einem Urteil auch Hausrat lagern und verkaufen - das verstößt nicht gegen den Mietvertrag.

Denn das ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) noch keine geschäftliche Tätigkeit und damit kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache (Aktenzeichen: VIII ZR 93/10). In dem Fall, auf den der Deutsche Mieterbund hinweist, hatte der Mieter zwei Wohnungen angemietet. Neben seinem Hauptwohnsitz hatte er noch drei Zimmer angemietet, die im Melderegister als „Nebenwohnung“ bezeichnet wurden. Hier lagerte er umfangreichen, teilweise ererbten Hausrat. Er bot die Gegenstände zum Verkauf an und empfing in der Wohnung Kaufinteressenten. Der Vermieter wollte dieses Verhalten verbieten, weil die Räume nicht mehr als Wohnung genutzt würden.

Der Bundesgerichtshof erklärte aber, dass Mieter zum einen nicht verpflichtet seien, in ihrer Wohnung zu wohnen. Zum anderen sei die Existenz von Hausrat in der Wohnung typisch für eine Wohnnutzung. Auf die Anzahl der Hausratsgegenstände oder die Anordnung in der Wohnung komme es überhaupt nicht an. Außerdem sei es dem Mieter unbenommen, die Gegenstände zu verkaufen.

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