Das Navi vor Gericht

Düsseldorf. Die moderne Technik erleichtert das Autofahren. Das Navigationsgerät erspart den ablenkenden Blick auf eine Straßenkarte und ermöglicht so eine stressfreie Fahrt. Doch das Ganze kann sich ins Gegenteil verkehren, wenn der Fahrer während der Fahrt auf dem Gerät herumtippt.

Auch wenn das vom Gesetz nicht ausdrücklich verboten ist. Denn der § 23 der Straßenverkehrsordnung untersagt nur das Benutzen eines Handys während der Fahrt.

Nun können aber auch Handys als Navigationsgerät gebraucht werden. Entsprechende Software gibt es längst. Auch diese Art der Benutzung fällt unter das Handyverbot. Das Oberlandesgericht Köln (Az.81 Ss-Owi 49/08) hat in einem solchen Fall schon eine Geldbuße von 70 Euro für rechtens erklärt.

Aber da ging es, wie gesagt, um ein Handy. Das Programmieren eines "echten" Navigationsgeräts ist - so widersprüchlich diese Rechtslage auch ist - nicht ausdrücklich von der Straßenverkehrsordnung verboten.

Dennoch ist es nicht ratsam, darauf während der Fahrt herumzutippen. Diese Erfahrung machte der Fahrer eines Mietwagens, der eben dies auf einer Fahrt auf der Autobahn tat. Folge war ein Auffahrunfall mit einem Schaden von mehr als 5000 Euro. Der Mann wollte daraufhin nur seine vertraglich vereinbarte Eigenbeteiligung von 950 Euro bezahlen.

Die Versicherung aber argumentierte, er müsse den ganzen Schaden begleichen, schließlich habe er grob fahrlässig gehandelt. Vor dem Landgericht Potsdam kam der Fahrer mit seiner Argumentation nicht durch, es sei doch nicht verboten, ein fest installiertes Navi während der Fahrt zu bedienen. Denn bei dem Streit ging es ja gar nicht darum, ob der Gesetzgeber dieses Verhalten ausdrücklich verbietet und mit Bußgeld bedroht.

Es ging um die Frage, ob ein solches Verhalten grob fahrlässig im versicherungsrechtlichen Sinne ist. Und eben dies bejahte das Landgericht Potsdam (Az. 6 O 32/09). Eingaben im Navi müssten bei stehendem Fahrzeug erfolgen. Ein anderes Verhalten sei grob fahrlässig. Folge: der Fahrer musste den Schaden allein tragen.

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