Jobcenter zahlt Miete zu spät - Kündigung unzulässig

Karlsruhe. Vermieter dürfen ihren Mietern nicht kündigen, nur weil das Sozialamt die Miete leicht verspätet überweist. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.

Hat das Jobcenter die Mietzahlungen für einen bedürftigen Mieter übernommen und hält es sich dabei nicht exakt an den Zahlungstermin im Mietvertrag, dann ist dies noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Der Mieter könne für die Verzögerung durch eine staatliche Behörde nicht verantwortlich gemacht werden werden, entschied das Gericht am Mittwoch.

Damit gab das Gericht einer Frau aus Weilheim in Oberbayern recht. Nach der Trennung von ihrem Mann wollte sie mit den drei Kindern im Reihenhaus bleiben, war aber auf staatliche Unterstützung angewiesen. Das Jobcenter übernahm die Miete, zahlte aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht - wie im Mietvertrag vereinbart - zum dritten Werktag des Monats, sondern jeweils wenige Tage später. Der Vermieter wollte die geringfügige Verspätung nicht hinnehmen und kündigte fristlos. (Az: VIII ZR 64/09 vom 21. Oktober 2009)

Nach den Worten des BGH ist die Kündigung unwirksam, weil kein "wichtiger Grund" dafür vorliegt. "Zwar können ständige unpünktliche Mietzahlungen einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen", hatte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball in der Verhandlung erläutert. Die entscheidende Frage sei hier aber: "Muss der Mieter sich dieses wenig verständliche Verhalten des Sozialamts zurechnen lassen?"

Diese Frage verneinte das Gericht - weil die Mieterin keinerlei Verschulden an der Verspätung treffe. Zudem sei das Jobcenter nicht "Erfüllungsgehilfe" der Mieterin, so dass sie nicht für dessen Versäumnisse einstehen müsse.

Ekkehart Reinelt, Anwalt des Vermieters, hatte dagegen gefordert, dem Vermieter dürfe das Risiko einer solchen Verspätung nicht aufgebürdet werden. Er übte Kritik an der Praxis der Jobcenter: "Die machen das immer so und sparen dadurch Millionen."

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