Velbert Im Härtefall Geld zurück statt Gutschein

Velbert. · (mj) Für viele der wegen Corona ausgefallenen Veranstaltungen gibt es statt einer Erstattung Gutscheine. Kunden müssen sie für Theateraufführungen, Konzerte, Fußballspiele und andere Events akzeptieren, die bis zum 8. März gebucht und bezahlt worden sind.

 Viele Veranstalter bieten Ticket-Inhabern derzeit Gutscheinlösungen an.

Viele Veranstalter bieten Ticket-Inhabern derzeit Gutscheinlösungen an.

Foto: dpa-tmn/Britta Pedersen

Verbraucher können die Auszahlung der Gutscheine für Tickets, Dauerkarten und Abos nach dem 31. Dezember 2021 verlangen, wenn sie diese bis dahin nicht eingelöst haben.

In besonderen Härtefällen geht das aber auch früher, so die Verbraucherzentrale NRW. Etwa wenn man im Urlaub an einer fernen Veranstaltung teilnehmen wollte und das nun nicht mehr geht. Oder wenn man wegen der Corona-Pandemie die Miete nicht mehr bezahlen kann. Wann kann man Geld bekommen? Die Verbraucherzentrale gibt Orientierung.

Gutschein oder Preiserstattung

Beide Varianten stehen Veranstaltern und Betreibern von Freizeiteinrichtungen offen. Schon vor der neuen Regelung haben viele Anbieter Kunden bereits Gutscheine angeboten. Sie können Kunden bezahlte Eintrittspreise für ausgefallene Veranstaltungen aber auch weiterhin erstatten. Man sollte nach den Erstattungsmöglichkeiten während der Corona-Krise fragen.

Angaben auf dem Gutschein

Es muss vermerkt sein, dass dieser aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgestellt wurde. Außerdem muss dort stehen, in welchen Fällen Gutscheininhaber eine Auszahlung verlangen können: Das ist erstens der Fall, wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst worden ist. Und zweitens muss dort auch angegeben sein, dass man auf eine frühere Auszahlung pochen kann, wenn es die persönlichen Lebensumstände erfordern.

Härtefallregelung

Die verpflichtende Rückerstattung von Ticketkosten ist laut Gutscheinlösung auf Härtefälle beschränkt. Einkommensverlust durch Kurzarbeit, Kündigung oder Krankheit, Wegbrechen von Aufträgen für Solo-Selbstständige und Freiberufler und höhere Kosten für die tägliche Lebenserhaltung können solche sein. Falls Veranstaltern dies nicht ausreicht, können etwa die Meldung des Arbeitgebers über Kurzarbeit oder die schriftliche Kündigung des Arbeitsplatzes als Nachweis vorgelegt werden. Nicht notwendige Daten sollten unkenntlich gemacht werden. Das Verlangen nach einem vollständigen Kontoauszug ist hingegen aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW eher nicht verhältnismäßig.

Insolvenz des Veranstalters

Wer dennoch einen Gutschein akzeptieren muss, trägt ein gewisses Risiko: Falls Veranstalter und Betreiber von Freizeitveranstaltungen ihren Betrieb nicht bis Ende 2021 aufrechterhalten können und Insolvenz anmelden müssen, können Ticketinhaber den Wert des Gutscheins nur noch im Rahmen des Insolvenzverfahrens geltend machen. Sie erhalten in der Regel nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nur einen Bruchteil des Wertes zurück.

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