Langenfeld/Monheim Schlägerei: Verfahren wird wegen Zeugen eingestellt

Langenfeld/Monheim. · Zwei Personen wurden bei der Tat verletzt.

 Die Richter stellten das Verfahren ein.

Die Richter stellten das Verfahren ein.

Foto: dpa/Uli Deck

Es ist der 3. März, ein lustiger Karnevalsabend. Doch der endet in einer blutigen Schlägerei. Ein halbes Jahr später steht nun der Angeklagte vor Gericht. Die Anklage lautet: vorsätzliche Körperverletzung. Zum Gerichtstermin erscheint er auf einen Rollator gestützt, in Begleitung eines Angehörigen. Die Staatsanwaltschaft beginnt mit der Verlesung der Anklage.

Demnach befanden sich alle Beteiligten gemeinsam in der Gaststätte „Zum Schwan“ in Monheim. Die Streitigkeiten begannen mit einer verbalen Auseinandersetzung über die Platzreservierung eines Stehtischs innerhalb des Lokals. Die Gruppe, die später in den Zeugenstand gerufen wird, entfernt sich daraufhin vor Ort vom Angeklagten. Im Laufe des Abends treffen die Beteiligten erneut aufeinander.

Der Angeklagte überschüttete zuerst eine Frau mit Bier

Es kommt zum wiederholten Male zu Beschimpfungen, ausgehend vom Angeklagten. Als die Gruppe dann das Lokal verlassen will und eine der Beteiligten zu ihrer Jacke greift, beschimpft sie der Angeklagte und überschüttet sie mit Bier. Daraufhin schreitet ein befreundeter Anwesender ein. Es folgt eine Rangelei, die in einer Schlägerei ausartet und dazu führt, dass einer der beiden Beteiligten zu Boden geht. Laut Staatsanwaltschaft soll dann der Angeklagte auf den bereits am Boden liegenden Mann weiter eingeschlagen haben. In Folge dessen wird der Verletzte am Kopf blutend aus dem Lokal gebracht und später im Krankenhaus ambulant behandelt.

Mann erleidet bei Schlägerei zwei Platzwunden an Stirn und Kopf

Bei den Verletzungen handelt es sich um zwei Platzwunden an Stirn und Kopf. Auch der Angeklagte wird bei dem Kampf verletzt und vor Ort behandelt. Bei der Befragung dementiert der Angeklagte, den am Boden Liegenden geschlagen zu haben. Anders noch, es sei umgekehrt gewesen. Es folgt die Befragung der Zeugen. Nacheinander werden die insgesamt neun Zeugen in den Gerichtssaal gerufen. Die Aussagen unterscheiden sich insofern, dass ein Teil der Anwesenden nicht den gesamten Tathergang mitverfolgen konnte und sich auf Grund von Alkoholeinfluss und dem bis zur Verhandlung vergangenen Zeitraum nicht bis ins Detail erinnern kann. Als einziger Zeuge des Angeklagten spricht sein Angehöriger. Aufgrund widersprüchlicher Aussagen wird das Verfahren eingestellt.

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