Corona-Pandemie Wann die 15-Kilometer-Regel für Hotspots in NRW droht - und wann nicht

Düsseldorf · NRW setzt nun doch die umstrittene Corona-Regelung um, die Menschen in Hotspots an eine 15 Kilometer lange „Leine“ legt. Vier Kreise oder kreisfreie Städte sind betroffen. Aber es gibt auch viele Ausnahmen. Ein Überblick.

 Gummersbach: Eine Frau geht am Morgen durch die Fußgängerzone. Die 15-Kilometer-Regel für extreme Corona-Hotspots gilt seit Dienstag auch in Nordrhein-Westfalen - sie betrifft auch den Oberbergischen Kreis.

Gummersbach: Eine Frau geht am Morgen durch die Fußgängerzone. Die 15-Kilometer-Regel für extreme Corona-Hotspots gilt seit Dienstag auch in Nordrhein-Westfalen - sie betrifft auch den Oberbergischen Kreis.

Foto: dpa/Oliver Berg

Die 15-Kilometer-Regel für extreme Corona-Hotspots gilt seit Dienstag auch in Nordrhein-Westfalen. Vier Kreise oder kreisfreie Städte sind bisher von der Regelung betroffen: der Oberbergische Kreis, der Kreis Höxter, Minden-Lübbecke und Recklinghausen. Die Landesregierung erließ eine Regionalverordnung mit Vorgaben, wann der Bewegungsradius von Menschen eingeschränkt werden soll:

  • Kriterien sind demnach eine Infektionsrate von „deutlich über 200“ gerechnet auf 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen mit einer Tendenz, die eine nachhaltige Überschreitung dieses Wertes erwarten lässt.
  • In einer Begründung zu der Regionalverordnung wird als Voraussetzung außerdem „ein diffuses Infektionsgeschehen“ genannt, „das nicht auf einzelne Einrichtungen begrenzt ist“.
  • Städte wie Bielefeld, Bottrop und Gelsenkirchen, die am Montag ebenfalls über der kritischen Marke von 200 Neuinfektionen pro 100 000 Einwohner binnen sieben Tagen lagen, waren zunächst nicht betroffen. In der Begründung heißt es, diese Städte hätten „im Rahmen einer Anfrage zur Bewertung der Infektionszahlen geltend gemacht, dass die Zahlen für ihre Stadt nicht belastbar seien“. Teilweise gebe es immer noch „ganz erhebliche Bearbeitungsrückstände aufgrund des Meldestaus während des Jahreswechsels“. In den nächsten Tagen sei über dies Städte „gesondert zu entscheiden“.

Das regelt die „Corona-Leine“ in NRW

Die Verordnung verfügt, dass Bewohner aus den betroffenen Kreisen dieses Gebiet nur verlassen dürfen, „soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird.“ Übrigens: Auch einreisen darf nur, wer nicht weiter als 15 Kilometer entfernt wohnt. „Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Stadt-/Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen“, teilte das Gesundheitsministerium dazu mit.

Corona in NRW: Diese Ausnahmen von der 15-Kilometer-Regel gibt es

In NRW gibt es laut Gesundheitsministerium aber einige Ausnahmen von der „Corona-Leine“:

  • Reisen, die der Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher oder vergleichbarer Besorgungen dienen
  • der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweiser Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch,
  • der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen
  • Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährten und vergleichbar nahestehenden Personen,
  • die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen
  • die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen
  • Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen

Neue NRW-Corona-Verordnung gilt zunächst auch bis Ende Januar

Die Verordnung gilt zunächst bis zum 31. Januar. Ganz am Schluss des Papiers steht aber auch: „Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen im Hinblick auf das Infektionsgeschehen (...) fortlaufend und passt die Regelungen dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen
wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an.“

NRW-Gesundheitsminister Laumann hatte sich kritisch geäußert - bis 25 000 Euro Geldbußen

Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) hatte sich skeptisch geäußert, dass die 15-Kilometer-Regel überwacht werden könne. In der neuen Verordnung werden nun aber Geldbußen bis zu 25 000 Euro angedroht. In ihrer Begründung erklärt die Landesregierung: „Der durch das Verbot vorgenommene Grundrechtseingriff ist vor allem deshalb vertretbar, weil er zunächst einmal einen Bewegungsradius innerhalb des Heimatkreises und von 15 Kilometern um die Heimatgemeinde belässt. Schon dadurch dürfte die übergroße Mehrzahl der notwendigen Verrichtungen möglich sein.“

Auch Urlaubsreisen gehören in NRW zu Ausnahmen

Darüber hinaus gebe es einen breitgefächerten Ausnahme-Katalog. Dazu zählten im Prinzip auch mehrtägige Urlaubsreisen, „jedoch sind solche Reisen derzeit im Inland aufgrund des in allen Ländern geltenden Verbots touristischer Beherbergungen ohnehin weitgehend nicht möglich“.

Angesichts des hohen Infektionsrisikos in den Corona-Hotspots seien „unnötige Bewegungen“ dort derzeit nicht vertretbar. Dass dadurch Risikolagen entstehen könnten, hätten „jüngst beispielsweise die großen Menschenansammlungen in attraktiven Wintersportgebieten gezeigt“, heißt es in der Begründung.

Bei Kontaktbeschränkungen weicht NRW von den Bund-Länder-Beschlüssen zum neuen Corona-Lockdown ab - etwa mit Blick auf Kinder. Die Stadt Wuppertal wollte strengere Kontaktbeschränkungen behalten, das untersagte aber die Landesregierung.

(dpa/pasch)
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