Wie sicher sind Arbeitszeitkonten?

Ein neues Gesetz verbessert die Position der Beschäftigten. Aber eine Garantie, dass sie die Stunden behalten, gibt es nicht.

Düsseldorf. Arbeitszeitkonten sind inzwischen in Deutschland weit verbreitet. Sie dienen einerseits dazu, in Form von Kurzzeitkonten flexible Arbeitszeiten zu verwalten. Aber sie werden auch als langfristiges Guthaben zum Ansparen für eine berufliche Auszeit oder den vorzeitigen Ruhestand genutzt.

Wenn der Arbeitgeber pleitegeht oder man den Job wechselt, ist das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto allerdings nicht sicher. Besserung soll ein neues Gesetz bringen, das Anfang des Jahres in Kraft getreten ist. Spürbaren Einfluss wird aber auch die Wirtschaftskrise auf die Arbeitszeitguthaben nehmen.

"Ob ein Arbeitszeitkonto bei einem Auftragsrückgang angetastet werden kann, hängt davon ab, was in der konkreten Arbeitszeit-Vereinbarung geregelt ist", erklärt Martina Perreng, Arbeitsrechtsexpertin beim Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) in Berlin. Hierbei gebe es kein einheitliches Bild, sagt Marc Danlowski, Berater im Zeitbüro NRW in Dortmund. "Häufig muss aber der Betriebsrat zustimmen, wenn Guthaben von einem Langzeitarbeitskonto genommen wird."

Nach einer Studie der Sozialforschungsstelle Dortmund hat gut die Hälfte der Beschäftigten ein Kurzzeit-, Langzeit- oder Lebensarbeitszeitkonto. Etwa jeder zehnte Arbeitnehmer verfügt über ein Langzeitkonto. Für Arbeitnehmer gibt es vor allem zwei Knackpunkte.

Erstens: Was passiert mit dem angesparten Guthaben, wenn die Firma Insolvenz anmeldet? Zweitens: Kann das Guthaben übertragen werden, wenn der Mitarbeiter den Arbeitgeber wechselt? Für beide Fälle soll ein neues, Flexi II genanntes Gesetz Besserungen bringen. So wird alle vier Jahre im Rahmen der Sozialversicherungsprüfung kontrolliert, ob die Arbeitszeitkonten gegen Insolvenz gesichert sind.

Doch auch diese Prüfung bietet keine Garantie: "Wenn ich vier Jahre eingezahlt habe und die Firma dann kurz vor der Prüfung insolvent wird, hilft mir das natürlich überhaupt nichts", warnt Perreng. Hinzu kommt, dass im Gesetz lediglich eine Absicherung von mindestens 70 Prozent vorgeschrieben ist.

Perreng empfiehlt, auf die Sicherung zu bestehen: "Der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Mitarbeitern den Insolvenzschutz für das Arbeitszeitguthaben nachzuweisen. Die Übertragbarkeit bei einem Job-Wechsel wird durch das neue Gesetz ebenfalls verbessert. "Bislang war es so, dass die Guthaben ausgezahlt wurden, wenn ein Beschäftigter ausgeschieden ist", so Danlowski. Das angesparte Guthaben stand nicht mehr in Form von Zeit zur Verfügung. Das neue Gesetz bringt nun insofern eine Verbesserung, als dass das angesparte Guthaben an die Deutsche Rentenversicherung Bund übertragen werden kann.

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