Gaspreiserhöhung widersprechen: Formloser Brief reicht

Karlsruhe/Berlin (dpa) - Nach einem BGH-Urteil können sich Verbraucher gegen Gaspreiserhöhungen durch unwirksame Anpassungsklauseln nur wehren, wenn sie innerhalb von drei Jahren widersprechen. Gaskunden sollten Preiserhöhungen daher künftig besonders genau prüfen.

Gaskunden sollten Preiserhöhungen ihres Versorgers in Zukunft besonders genau prüfen und im Zweifelsfall Widerspruch einlegen. Dafür reiche ein formloses Schreiben, erklärt Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin. Um hinterher einen Beleg zu haben, verschicken Verbraucher es am besten als Einschreiben. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (14. März) entschieden hat, können sich Verbraucher nur gegen eine Erhöhung des Gaspreises durch unwirksame Vertragsklauseln wehren, wenn sie innerhalb von drei Jahren widersprechen (Aktenzeichen: VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11).

Viele Kunden hatten in den vergangenen Jahren jedoch auf eine Rückerstattung der Kosten geklagt, ohne zuvor gegen Preiserhöhungen widersprochen zu haben, erklärt Hoppe. Diese Kläger könnten nun leer ausgehen. „Das ist ein schlechtes Signal für Verbraucher.“ Die Rechtsexpertin rät deshalb, in Zukunft genau hinzuschauen und besser gleich Widerspruch einzulegen, wenn die Preiserhöhung nicht gerechtfertigt erscheint.

Die unwirksamen Anpassungsklauseln in den Sonderkundenverträgen sind aber nur schwer zu erkennen. „Die Klauseln sind immer anders formuliert. Früher waren sie oft platt formuliert, heute sind sie viel feinsinniger“, berichtet Hoppe. Den Vertrag eigenhändig zu durchleuchten, sei deshalb schwierig. Verbraucherschützer oder Anwälte könnten helfen. Grundsätzlich müsse der Versorger den Grund für die Preiserhöhung sowie die Höhe des Aufschlags angeben und den Kunden rechtzeitig informieren, damit dieser gegebenenfalls noch kündigen kann.

Viele Gasversorger hatten jahrzehntelang eine Klausel verwendet, die ihnen eine stetige Anhebung der Preise erlaubte. Der BGH hatte diese 2008 für nichtig erklärt.

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