Bauherren dürfen bei Mängeln Zahlungen verweigern

Berlin (dpa/tmn) - Entdeckt ein Bauherr vor der Fertigstellung am Haus Mängel, steht ihm ein Leistungs- beziehungsweise Zahlungsverweigerungsrecht zu - und er darf einen Teil seiner Raten einbehalten.

Wer ein schlüsselfertiges Haus vom Bauträger kauft, der muss dazu einen Zahlungsplan vereinbaren. In diesem sei geregelt, wann und in welcher Höhe Abschläge für das Haus bezahlt werden müssen, erklärt die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV). Zum Schluss werden immer die sogenannte Bezugsfertigkeitsrate mit 8,4 Prozent der Vertragssumme und die Fertigstellungsrate in Höhe von 3,5 Prozent der Vertragssumme fällig.

Entdeckt der Bauherr vor der Fertigstellung Mängel am Haus, dürfe er allerdings einen Teil dieser Raten einbehalten, erklären die Experten unter Berufung auf eine BGH-Entscheidung (Aktenzeichen: VII ZR 84/09). Denn dem Bauherrn stehe in einem solchen Fall ein sogenanntes Leistungs- beziehungsweise Zahlungsverweigerungsrecht zu, und zwar mindestens in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten.

Sogar wenn das Haus trotz der Mängel bezugsfertig sein sollte, könne der Bauherr die Zahlung verweigern, wenn die voraussichtlichen Kosten für die Beseitigung des Mangels über die Höhe der Fertigstellungsrate von 3,5 Prozent hinausgehen.

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