Geschäftsbedingungen dürfen nicht versteckt werden

München (dpa/tmn) - Klein gedruckt oder gar versteckt: So verbergen einige Unternehmen ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei müssen Kunden klar über ihre Rechte und Pflichten aufgeklärt werden.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen dürfen nicht zu klein gedruckt und in einem Aushang versteckt werden. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 262 C 22888/12), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt. Ist dies der Fall, können sich Unternehmen nicht einfach von der Haftung freisprechen.

Damit gaben die Richter einer Frau Recht, die ein Päckchen mit der Post geschickt hatte. Es ging unterwegs verloren. Die Kundin hatte es als normales Päckchen aufgegeben. Laut den allgemeinen Geschäftsbedingungen haftete die Post aber nur für Verlust, wenn Päckchen per Einschreiben oder Nachnahme gesendet werden. Daher wollte sie für den Schaden hier nicht aufkommen.

Das Unternehmen musste allerdings zahlen. Eine Berufung auf den Haftungsausschluss sei unzulässig, da die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien, entschied das Gericht. Hierfür sei ein Preisaushang nicht ausreichend, in dessen Kleingedrucktem zu lesen sei: „Näheres regeln unsere AGB sowie eine Übersicht, die Sie in den Postfilialen einsehen können.“ Diese Bezugnahme auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen sei zu versteckt.

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