Streit Klatsche für die Stadt Krefeld: Gericht schmettert Werbetafel-Klage ab

Krefeld · Im Fall der umstrittenen Werbetafel an der A57-Abfahrt in Oppum hatte die Krefelder Verwaltung Klage gegen eine Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf eingereicht. Nun gibt es ein Urteil.

 Die Stöer-Werbetafel an der Kreuzung Untergath/Haupstraße soll weg. Das hat nun das Verwaltungsgericht entschieden.

Die Stöer-Werbetafel an der Kreuzung Untergath/Haupstraße soll weg. Das hat nun das Verwaltungsgericht entschieden.

Foto: Lothar Strücken

Die digitale Werbetafel im Bereich der Autobahnabfahrt in Oppum muss abgebaut werden. Eine Klage der Krefelder Verwaltung, die auf den Verbleib der umstrittenen Tafel abzielte, ist „unzulässig“. Das hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf entschieden, erklärte ein Sprecher unserer Redaktion.

Zum Hintergrund: Schon im Jahr 2017 hatte die Installation der großen Tafel der Firma Ströer für Aufregung gesorgt. Thilo Forkel, CDU-Ortsvorsitzender in Oppum sah die Gefahr, dass die mehrere Quadratmeter große Tafel Autofahrer an der Kreuzung Untergath/Hauptstraße ablenken könnte.

Das sah die Bezirksregierung Düsseldorf offenbar ähnlich. In einem Schreiben an die Stadt hieß es, die Baugenehmigung für die Werbetafel sei „formell und materiell rechtswidrig“. Die Stadt entschied sich dazu, gegen die Weisung aus Düsseldorf zu klagen. Der Klageweg sei „angezeigt“, da sich „die Rechtsauffassungen zwischen der Bezirksregierung und der Stadt diametral gegenüberstehen“, erklärte Stadtkämmerer Ulrich Cyprian damals.

Warum die Klage aus Krefeld laut Gericht „unzulässig“ ist

Diese Klage hat das Verwaltungsgericht in Düsseldorf bereits am 11. September für unzulässig erklärt. Der Grund: „Weil das eigentlich gar nicht geht“, so ein Sprecher des Gerichts. Unzulässig sei die Klage, weil sie sich gegen eine Weisung der Bezirksregierung richtet, die Stadt sei eine „weisungsgebundene Behörde“. Die Bezirksregierung habe den Abbau der Werbetafel angeordnet, weil bei der Genehmigung der Tafel eine Abstandsregelung zur Autobahn nicht eingehalten wurde. Innerhalb von 40 Metern bestehe eine „Bauverbotszone“, um die Fahrer vor Ablenkungen zu schützen.

Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Die Stadt Krefeld könne theoretisch Einspruch einlegen.

(pasch)
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