Neues Urteil VW-Dieselskandal: BGH spricht sich für Sachverständigengutachten aus

Karlsruhe · Im Dieselskandal von VW könnte es bald zu einem gerichtlichen Gutachten kommen, das ein Software-Update des Herstellers untersuchen soll.

 BGH gibt grünes Licht für ein Gutachten.

BGH gibt grünes Licht für ein Gutachten.

Foto: dpa/Matthias Balk

Im VW-Dieselskandal könnte es zu einem gerichtlichen Sachverständigengutachten zu dem vom Hersteller angebotenen Software-Update kommen. Dadurch könnte geklärt werden, ob Diesel-Kunden vom Kaufvertrag zurücktreten können oder das Update als Nachbesserung ausreicht. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem Urteil, das am Dienstag bekannt gegeben wurde.

Hintergrund ist ein Streitfall um einen Skoda Yeti. Das Auto hat den VW-Motor EA 189, dessen Steuerungssoftware nur auf dem Prüfstand die Abgasreinigung verbessert. Während der BGH bislang meist gegen den Hersteller entschied, richtet sich diese Klage gegen den Händler, ein großes Autohaus mit Hauptsitz in Köln. Der Skoda-Fahrer wollte vom Kaufvertrag zurücktreten, aber der Händler hatte dies nicht akzeptiert und alternativ das Software-Update angeboten.

Der Kläger und andere Kritiker vermuten allerdings, dass das Software-Update mit Nachteilen verbunden sei, etwa mit einem höheren Kraftstoffverbrauch, einer geringeren Leistung des Autos und bei bestimmten Teilen einem höheren Verschleiß.

Dem BGH reichten diese Vermutungen für einen Rücktritt vom Kaufvertrag allerdings nicht aus. Deshalb könne nur ein Sachverständigengutachten klären, ob das Update zur Nachbesserung geeignet war oder ob es mit Nachteilen verbunden ist. Eine für den Kunden zumutbare Nachbesserung setze "eine vollständige, nachhaltige und fachgerechte Behebung des vorhandenen Mangels voraus".

Im Streitfall soll das Oberlandesgericht Köln dies nochmals prüfen und hierfür gegebenenfalls das vom Kläger angebotene Gutachten einholen.

Zudem urteilte der BGH, dass sich Händler das Wissen des VW-Konzerns über die Abgasmanipulationen nicht zurechnen lassen müssen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung komme daher nicht in Betracht.

(AFP)
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