Wer haftet? - Urteil zur Übertragung der Streupflicht

Schleswig (dpa) - Wer während des Urlaubs einen Nachbarn mit der Räum- und Streupflicht betraut, der sich jahrelang als zuverlässig erwies, haftet nicht bei einem Unfall. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein hervor.

Der Grundstückseigentümer müsse seinen Urlaub nicht unterbrechen, um den Nachbarn zu kontrollieren, urteilte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) und wies damit die Klage eines Unfallopfers zurück (Urteil vom 28.02.2012, Aktenzeichen: 11 U 137/11).

Die Klägerin war im Februar 2010 bei Eisglätte gestürzt, laut ihren Angaben auf dem Bürgersteig vor dem Grundstück des Beklagten. Sie hatte Schadensersatz in Höhe von 6700 Euro und ein Schmerzensgeld von 10 000 Euro gefordert. Der Grundstückseigentümer hafte aber nicht, da faktisch der Nachbar die Aufgabe der Verkehrssicherung übernommen habe, begründete das OLG am Mittwoch (29. Februar) die Entscheidung. Der Nachbar habe ohne Beanstandungen und Unfälle seit 15 Jahren in Abwesenheit des Eigentümers geräumt und gestreut. Der könne daher darauf vertrauen, dass der Nachbar sich in Bezug auf die Räum- und Streupflicht weiter ordnungsgemäß verhält.

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