Hurrikan im Urlaub kann Minderung des Reisepreises rechtfertigen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Pauschalurlauber dürfen unter Umständen einen Teil des Reisepreises vom Veranstalter zurückfordern, wenn ihr Aufenthalt von einem Hurrikan beeinträchtigt wird, wie am Wochenende (24. bis 25. Oktober) in Mexiko durch den Hurrikan „Patricia“ geschehen.

Denn für nicht erbrachte Leistungen wie Hotelübernachtungen oder Transfers gibt es Geld zurück, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Einen Anspruch auf Schadenersatz wegen sturmbedingter Schäden am Gepäck oder vertaner Urlaubszeit hat der Kunde allerdings nicht. Denn dies fällt nicht in die Verantwortung des Reiseveranstalters.

Ist die Reise durch einen Hurrikan erheblich gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Urlauber als auch Veranstalter den Vertrag kündigen - egal, ob vor der Reise oder währenddessen. Wann wirklich eine erhebliche Beeinträchtigung vorliegt, ist aber nicht klar definiert und hängt vom Einzelfall ab. Reisende sollten sich in jedem Fall gut überlegen, ob sie kündigen. Denn danach sind sie für sich selbst und ihre Rückreise verantwortlich.

Der Hurrikan „Patricia“ hat in Mexiko auch beliebte Touristenregionen getroffen. Die Schäden waren allerdings nicht so schlimm wie befürchtet. Es gab keine Toten und Verletzten.

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