Wuppertal Schrottimmobilien: Stadt hofft auf Gesetzesänderung

Neu für NRW: Hat eine Stadt wie Wuppertal Abbruchkosten, sollen ihre Forderungen ab sofort vorrangig bedient werden.

Probleme bereitet auch das Brandhaus

Probleme bereitet auch das Brandhaus

Foto: Stefan Fries

Wuppertal. Unschöne und vor allem teure Ärgernisse waren in jüngster Zeit gleich vier Schrottimmobilien im Stadtgebiet. Rund 600 000 Euro hat die Verwaltung allein der Abriss der einsturzgefährdeten Gebäude an der Nützenberger Straße, Baumeisterstraße, Bandstraße sowie an der Märkischen Straße gekostet. „Etwas mehr als die Hälfte dieser Kosten entfällt auf die Nützenberger Straße“, sagt Wuppertals Baudezernent Frank Meyer. Weil der Abbruch von Schrottimmobilien teuer ist, die Stadt und damit auch der Steuerzahler bislang aber meist auf den Kosten sitzenblieben, begrüßt Meyer eine Gesetzesänderung.

Danach sollen kommunale Forderungen wie die Abbruchkosten einer Ruine beim Verkauf künftig vorrangig bedient werden. Bisher ist es so: „Wenn eine Immobilie einsturzgefährdet ist oder sich Teile von Dach und Fassade lösen könnten, wird die Untere Bauaufsicht tätig“, erklärt Kathrin Petersen von der Stadt. „Sie fordert zunächst von den Eigentümern die Beseitigung der Gefahren. Reagieren diese nicht, wird eine Ersatzvornahme auf Kosten des Eigentümers vorgenommen.“ Ersatzvornahme — so lautet der Begriff, wenn die Stadt im Fall maroder Häuser aus Sicherheitsgründen tätig werden muss. Das mildeste Mittel ist dabei die Absperrung, die härteste Maßnahme der Abriss. Die städtische Arbeitsgruppe „Schrottimmobilien“ hat schon vor längerer Zeit eine Liste besonders dringlicher Fälle erstellt.

Die Verwaltung geht derzeit von rund 100 Problemfällen aus — 50 Immobilien, „die mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand noch zu retten wären“, sagt Wuppertals Baudezernent Frank Meyer, und 50 weiteren, die nicht mehr zu retten sind, „und deren Zustand uns zunehmend Sorge bereitet. Eine davon ist die Ruine an der Simonsstraße“.

Man überprüfe die betroffenen Objekte regelmäßig. Sind Ersatzvornahmen nötig, werden Firmen beauftragt, die notwendigen Reparaturen oder Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen — auf Kosten des Eigentümers. Das könne eben bis hin zum Abbruch des Gebäudes gehen, so Kathrin Petersen. Und in der Vergangenheit blieb die Stadt dann vielfach auf den Kosten sitzen, wenn die Eigentümer zahlungsunfähig waren und im Grundbuch bereits zahlreiche und hohe Forderungen eingetragen waren. Abbruchkosten konnten dann zwar vermerkt werden, bereits andere eingetragene Forderungen hatten aber Vorrang. Die Folge: Bei einer Zwangsversteigerung wären die Kosten der Kommune nicht einmal teilweise erstattet worden.

Doch sei das Verwaltungsvollstreckungsgesetz Nordrhein Westfalen im Hinblick auf diese Kosten in einem sehr wichtigen Punkt ergänzt worden, erklärt Petersen. „Danach ruhen grundstücksbezogene Kosten der Ersatzvornahme als öffentliche Last auf dem Grundstück. Das heißt: Diese Forderungen sind vorrangig, ähnlich den Grundabgaben, auch wenn andere Forderungen früher ins Grundbuch eingetragen wurden. Eine von der Stadt betriebene Zwangsversteigerung hätte zur Folge, dass nach erfolgreicher Versteigerung die Kosten der Ersatzvornahme zumindest teilweise beglichen würden.“

Nachrangige Forderungen oder Grundschulden würden gelöscht und der Erwerber bekäme ein lastenfreies Grundstück.

„Mit der Änderung im Gesetz muss nun nicht mehr die Allgemeinheit die Kosten von Maßnahmen tragen, weil der Eigentümer seine Immobilie über Jahre verkommen lässt und seiner Verpflichtung zur Verkehrssicherung trotz Anschreiben und Androhung von Zwangsmaßnahmen nicht nachkommt“, hofft Frank Meyer. „Wir beabsichtigen, in diesen Fällen konsequent die Kosten einzufordern. Sofern keine Zahlungen erfolgen, werden wir verstärkt die Zwangsversteigerung der Grundstücke betreiben.“ Denn Eigentümerwechsel könnten im Idealfall zur Sanierung der Immobilien führen. Meyer: „Was die Gesetzesänderung in der Praxis tatsächlich bringt, wird man sehen.“

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