Velbert Handyläden missachten Informationspflicht

Velbert. · Der Velberter Verbraucherschützer Andreas Adelberger berichtet, dass viele Shop-Betreiber ihren Kunden nicht die gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationsblätter vorlegen.

 Bei Produkten und Tarifen verliert mancher Kunde schon mal den Durchblick.

Bei Produkten und Tarifen verliert mancher Kunde schon mal den Durchblick.

Foto: dpa/Victoria Jones

„Beschwerden über Mobilfunkverträge kommen regelmäßig bei uns rein“, sagt Andreas Adelberger, Leiter der Beratungsstelle der Verbraucherzentrale an der Friedrichstraße 107. „Man hat mir etwas ganz anderes erzählt, das ist jetzt viel teurer“, klagen die Ratsuchenden. Adelberger muss feststellen, das häufig Softwareprodukte und Versicherungen gleich mit verkauft werden.

„Damit die Kunden eine Chance haben, in dem Gewirr von Kosten, Extras und Tarifen einen für sie passenden Handyvertrag zu finden, sind Shop-Betreiber seit Mitte 2017 verpflichtet, Kunden über die wichtigsten Details vor einem Vertragsabschluss zu informieren“, klärt Verbraucherschützer Adelberger auf. „Händler müssen Kunden ein nach Vorgaben der Bundesnetzagentur gestaltetes Produktinformationsblatt (PIB) vorweisen und dieses leicht zugänglich bereitstellen und dem Kunden aushändigen.“ Das passiert in den seltensten Fällen, wie eine Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW bei 301 Telefongeschäften ergab. Nur ganze zwei rückten das „PIB“ unaufgefordert raus, neun von zehn Händlern gaben die Übersicht auch auf Nachfrage nicht heraus. „Haben Sie ein PIB?“, fragten die Tester in Velbert bei fünf Telefonläden und bekamen ein „Nee, wozu auch“, zur Antwort. Dafür gab es Produktinformationsblätter oder handschriftliche Aufstellungen.

Das Produktinformationsblatt enthält die wesentlichen Angaben, die Telefon-, TV- und Internetverträge transparent und miteinander vergleichbar machen. Dazu gehören Name des Tarifs, die darin enthaltenen Zugangsdienste, die Vertragslaufzeit, Infos zur Kündigung und Verlängerung des Vertrags, die Datenübertragungsraten in Megabit pro Sekunde (Mbit/s), das Datenvolumen und Informationen zur Drosselung, Preise sowie Name und die Adresse des Anbieters. So soll sichergestellt werden, dass Kunden die wichtigsten Vertragsdetails erhalten und mit anderen Angeboten vergleichen können.

Dieses standardisierte Blatt muss grundsätzlich für alle Verträge bereitgestellt werden, die einen Zugang zum Internet ermöglichen. „Weist der Verkäufer während des Verkaufsgesprächs nicht auf das PIB hin, sollten Kunden gezielt danach fragen und um einen Ausdruck bitten“, rät Adelberger. „Falls sich der Händler weigert, verstößt er damit gegen seine gesetzliche Informationspflicht. Das heißt in der Praxis, dass unerwünschte Verträge mit Mehrkosten und überflüssigen Leistungen aushändigt werden. Dramatisch wird es dadurch, weil in Shops kein Widerrufsrecht besteht.“

Im Gegensatz zum Internet können im Handyshop abgeschlossene Verträge häufig nicht im Nachhinein widerrufen werden. Wer wieder aus dem Vertrag raus will, ist daher zunächst in der Regel zwei Jahre lang mit allen Kosten an dem Vertrag gebunden. Haben Kunden Zweifel, ob der Vertrag rechtmäßig zustande gekommen ist oder sie stellen im Nachhinein fest, dass die Leistungen nicht dem entsprechen, was vereinbart worden ist, können sie rechtlich prüfen lassen, ob der Vertrag angefochten werden kann. Der Tipp von Andreas Adelberger: „Produktinformationen im Shop mitnehmen und online abschließen, dann besteht die Möglichkeit zum Widerruf.“

Daneben schlägt der Verbraucherschützer vor, zu Zweit in den Telefonladen zu gehen: „Dann hat man einen Zeugen.“ Und er hat noch eine Idee: „Wir schaffen ein Widerrufsrecht für ein Dauerschuldverhältnis.“

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