Wenn der Chef auch Vermieter ist Job weg – Wohnung weg?

DÜSSELDORF. · Sei es die Betriebs-Kita für den Nachwuchs oder die Unterstützung bei der Pflege der Eltern von Mitarbeitern: Unternehmen bieten inzwischen vieles, um in Zeiten des Fachkräftemangels gute Mitarbeiter zu halten oder zu locken.

Auch ein Faktor dabei: Mitarbeiterwohnungen. Worauf sollten Beschäftigte achten?

Bei Wohnungen, die von Firmen an die Mitarbeiter vermietet werden, wird zwischen Werksdienstwohnung und Werkmietwohnung unterschieden. Bei einer Werksdienstwohnung ist die Wohnung ein Teil des Entgelts, das der Arbeitnehmer erhält. Deswegen ergeben sich auch die Rechte und Pflichten, die die Wohnung betreffen, aus dem Arbeitsvertrag. Bei einer Werkmietwohnung hingegen gibt es einen Arbeits- und einen Mietvertrag. Es bestehen zwei Rechtsverhältnisse.

Solange das Arbeitsverhältnis besteht, kann eine Werksdienstwohnung nicht gekündigt werden. Das ist erst möglich, wenn der Arbeitsvertrag endet, womit dann – exakter – die Pflicht des Arbeitgebers entfällt, dem Arbeitnehmer die vier Wände zu überlassen. Bei unbefristeten Arbeitsverträgen muss der Mietvertrag separat gekündigt werden. War das Arbeitsverhältnis von vornherein begrenzt, so endet mit dem Arbeits- auch der Mietvertrag.

Werkmietwohnungen werden Mitarbeitern mit separatem Mietvertrag vermietet. Weil bei dieser Konstellation zwei Rechtsverhältnisse nebeneinander bestehen, hat der Arbeitsvertrag keinen Einfluss auf das Mietverhältnis. Allerdings ist der Kündigungsschutz im Vergleich zu den Fristen „normaler“ Mieter für den Fall eingeschränkt, dass das Arbeitsverhältnis beendet wird: Es gelten kürzere Fristen als „gesetzlich“ vorgegeben, die drei, sechs oder neun Monate ausmachen.

So gilt für funktionsgebundene Werkwohnungen (typisches Beispiel: Hausmeisterwohnung an der Schule) eine nur einmonatige Kündigungsfrist. Bedingung: Der Wohnraum wird für den Nachfolger am Arbeitsplatz benötigt. Ohne „Funktionsgebundenheit“ gelten drei Monate Kündigungsfrist. Auch hier vorausgesetzt, die Bleibe wird für einen anderen Arbeitnehmer benötigt und der Mietvertrag mit dem „alten“ besteht noch keine zehn Jahre. Sobald ein Mieter mindestens zehn Jahre in der Werkmietwohnung wohnt, gelten für ihn die üblichen Fristen: drei Monate bei einer Wohndauer von bis zu fünf Jahren, sechs Monate bei mehr als fünf Jahre Wohndauer und neun Monate bei einem Verbleib von mehr als acht Jahren.

Kündigt der Vermieter eine Werkwohnung, beispielsweise, weil er das Gebäude abreißen oder gewerblich vermieten will, so kann dem wegen sozialer Härte widersprochen werden. Bei der Prüfung des Widerspruchs spielen allerdings auch die Firmeninteressen eine Rolle.

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