Mogelpackungen erkennen - Darauf sollten Verbraucher achten

Berlin (dpa/tmn) - Joghurt für die Fitness, Frühstücksflocken extra für Kinder oder „Bestes aus der Heimat“: Mit solchen Versprechen locken Hersteller nicht selten auf Lebensmittel-Verpackungen.

Mogelpackungen erkennen - Darauf sollten Verbraucher achten
Foto: dpa

Doch einige davon sind Mogelpackungen, kritisieren Verbraucherschützer.

Für den Käufer ist der Etikettenschwindel dabei oft kaum oder gar nicht zu erkennen. Es gibt aber einige Werbesprüche, bei denen gleich die Alarmglocken schrillen sollten. „Das sind vor allem Lebensmittel mit Gesundheitsversprechen“, sagt Andreas Winkler von der Verbraucherorganisation Foodwatch. „Fitness, Wellness oder zuckrige Kekse, die wie ein ausgewogenes Frühstück und Energiespender verkauft werden.“

Aufpassen sollten Verbraucher auch, wenn mit einer bestimmten regionalen Herkunft geworben wird. Dafür gibt es sogar EU-Siegel. Doch je nach Siegel muss manchmal nur eine Produktionsstufe - Erzeugung, Verarbeitung oder Herstellung - in der jeweiligen Region erfolgt sein. Im Internet kann man sich informieren, welches Siegel wofür steht.

Ein großes Problem sehen die Experten von Foodwatch in Lebensmitteln, die als bunte, lustige und gesunde Produkte „extra für Kinder“ im Supermarktregal stehen. „Die sind meist besonders zuckrig, zu salzig oder zu fettig“, warnt Winkler.

Wer sich die Mühe macht, ins Kleingedruckte zu schauen und die Zutatenliste zu lesen, ist oft auch nicht viel schlauer. Trotzdem sollten Verbraucher auf einiges achten: „Beispielsweise Zucker versteckt sich hinter Dutzenden Bezeichnungen wie Saccharose oder Glucose“, erklärt Winkler. Nur weil das Wort „Zucker“ nicht explizit in der Liste steht, heißt das also nicht, dass kein Zucker im Lebensmittel steckt.

Ähnlich problematisch sehen die Verbraucherschützer Aromen. Was Erdbeer-Aroma und natürliches Aroma unterscheidet, ist außerdem kaum verständlich. Ein Produkt, das mit Erdbeergeschmack beworben wird, müsse bislang eventuell rein gar nichts mit echten Erdbeeren zu tun haben, gibt Winkler ein Beispiel.

So einen Fall hat nun der Europäische Gerichtshof verhandelt und geurteilt: Ein Früchtetee darf nicht mit Bildern von Himbeeren und Vanille werben, wenn weder die Früchte noch Aromen von diesen im Tee enthalten sind (Rechtssache C 195/14). Demnach reichen auch die Angaben in der Zutatenliste nicht, um einen falschen Eindruck zu korrigieren. Nun muss der Bundesgerichtshof entscheiden, ob die Aufmachung des Produkts in diesem Fall als irreführend anzusehen ist.

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