Geldgeschenke der Eltern mindern Hartz-IV-Leistungen

Berlin (dpa/tmn) - Geldgeschenke von Verwandten können als Einkommen gelten. Daher werden die Beträge unter Umständen auch auf den Hartz-IV-Anspruch angerechnet. Das entschied das Sozialgericht Berlin, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

Der Fall: Ein 28-jähriger Mann machte eine Ausbildung zum Programmierer und bezog BAföG. Seine Mutter zahlte ihm jeden Monat seine Miete und das Schulgeld, insgesamt 750 Euro. Das Jobcenter lehnte seinen Antrag auf Mietzuschuss ab. Begründung: Die Kosten trage seine Mutter. Der Mann hielt dagegen, dass diese ihm das Geld nur geliehen habe und zog vor Gericht. In der Verhandlung konnten Mutter und Sohn aber keine konkrete Abmachung zur Rückzahlung vorweisen.

Das Urteil: Das Sozialgericht wies die Klage ab (Aktenzeichen: S 157 AS 26445/08). Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entgegenzuwirken, sei bei einem Geldzufluss unter Verwandten genau zu unterscheiden zwischen verschleierter Schenkung, Unterhaltszahlung oder Darlehen. Zumindest über die Höhe des geschuldeten Betrags oder die Frage, wie dieser Betrag ermittelt werden solle, müsse Klarheit bestehen. Unklarheiten gingen zulasten des Klägers.

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