Fahrtkosten besser geltend machen

Berlin (dpa/tmn) - Arbeitnehmer, die in verschiedenen Filialen eingesetzt werden, können ihre Fahrtkosten künftig besser steuerlich geltend machen. Wie das funktioniert, erklärt eine Steuerexpertin.

Fahrtkosten absetzen: Neben den Aufwendungen für die Fahrt zu Betriebssitz oder Hauptfiliale, könnten die Fahrtkosten zu den anderen Filialen nun als „Reisekosten“ geltend gemacht werden, erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler in Berlin. „Beim Einsatz in anderen Filialen kann jeder gefahrene Kilometer abgesetzt werden und nicht nur wie bei der Entfernungspauschale die einfache Entfernung, also faktisch nur die Hinfahrt.“

Hintergrund sind drei Urteile des Bundesfinanzhofs in München. Die Richter hatten entschieden, dass es nicht mehr als eine regelmäßige Arbeitsstätte geben kann (Aktenzeichen: VI R 55/10, VI R 36/10 und VI R 58/09). „Die Finanzämter werden diese Urteile nun in der Praxis anwenden“, erklärt Käding. Komplizierte Berechnungen des geldwerten Vorteils wegen mehrerer regelmäßiger Arbeitsstätten entfallen damit. Von dieser Regelung profitieren unter anderem Beschäftigte im Einzelhandel, die in verschiedenen Filialen eingesetzt werden.

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