Arbeitsrecht Vorstrafen und Co.: Was bei der Beamteneinstellung gilt

Heidelberg (dpa/tmn) - Wer Beamter werden möchte, unterliegt wesentlich engeren Einstellungsvoraussetzungen als ein Arbeitnehmer. Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Heidelberg und Mitglied im Vorstand des Deutschen Anwaltvereins, erklärt einige Unterschiede.

Arbeitsrecht: Vorstrafen und Co.: Was bei der Beamteneinstellung gilt
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- Vorstrafen: Wer sich etwa als Lehrer verbeamten lassen will, sollte sich nichts zu Schulden kommen lassen. „Bei Vorstrafen ist eine Verbeamtung häufig nicht mehr möglich“, sagt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Heidelberg. Die Eignung des Bewerbers werde durch die Vorstrafe infrage gestellt. Als vorbestraft gilt jeder, der zu mehr als 90 Tagessätzen oder 90 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

- Probezeit: In der freien Wirtschaft ist in der Regel eine Probezeit von maximal sechs Monaten zulässig - bei angehenden Beamten sei die Probezeit mitunter deutlich länger, erläutert Eckert.

- Politische Ansichten: Eine Parteizugehörigkeit ist bei Beamten grundsätzlich kein Problem. Voraussetzung sei allerdings, dass die Partei auf dem Boden der freiheitlich demokratischen Grundordnung steht, erklärt Eckert. Wer also radikale politische Ansichten vertritt und diese in Organisationen ausübt, die nicht verfassungskonform sind, bekommt ebenfalls Probleme.

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