Verbrauchertipp : Parodontitis: Neue Kassenleistung aktiv einfordern
Krefeld Seit dem 1. Juli übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei einer diagnostizierten Parodontitis nicht nur die Akutbehandlung, sondern auch Vorbehandlung und Nachsorge. Die Verbraucherzentrale gibt Tipps, wie Patienten zu ihrem Recht kommen.
Parodontitis ist keine Zahnfleischentzündung, sondern eine Entzündung des Zahnhalteapparats. Sie greift also den Kieferknochen an und führt deshalb unbehandelt zum Zahnverlust. Sie ist eines der häufigsten Leiden bei Erwachsenen, bislang mussten Betroffene die Vor- und Nachbehandlung selbst bezahlen. Das ist nun anders, denn seit dem 1. Juli übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen bei einer diagnostizierten Parodontitis nicht nur die Akutbehandlung, sondern auch Vorbehandlung und Nachsorge. Obwohl Patienten mit einem Verdacht auf Parodontitis eine Behandlung als Kassenleistung in Anspruch nehmen können, gibt es Praxen die dies lieber als Privatleistung abrechnen möchten. Statt eines Heil- und Kostenplans droht dann eine Rechnung für vier jährliche Behandlungen zu jeweils 120 Euro.
Doch die Vor- und Nachbehandlung einer Parodontitis wird von den Kassen übernommen. Zahnärzte mit Kassenzulassung dürfen diese Kassenleistungen nicht verweigern und gesetzlich Versicherte zu Privatleistungen drängen. „Das hat sich noch nicht bis in jede Zahnarztpraxis herumgesprochen“ sagt Peter Lindackers, Leiter der Verbraucherzentrale in Krefeld. Er gibt Tipps wie Verbraucherer zu ihrem Rcht kommen:
Als Patientin oder Patient hartnäckig sein
„Betroffene sollten sich von ihren Zahnärzten nicht abwimmeln lassen, sondern auf ihrem Recht auf Kassenleistung bestehen. Dafür muss ein Befund erstellt werden zu Zahnfleischtaschen, Zahnlockerung und Zahnfleischbluten. Auch Röntgenbilder sind nötig“, sagt Lindackers. Vorleistungen wie Zahnsteinentfernen oder Beseitigung von Reizfaktoren entfallen. Wie viele Zähne betroffen sind, spielt keine Rolle. Wer mit Hartnäckigkeit keinen Erfolg hat, kann sich an die Patientenberatung der zuständigen Kassenzahnärztlichen Vereinigung wenden.