„3G“ Neue Corona-Regeln in NRW: So weist man sich als geimpft, genesen oder getestet aus

Menschen in NRW müssen sich bei vielen Gelegenheiten als getestet, geimpft oder genesen ausweisen. Doch was ist damit jeweils genau gemeint? Ein Überblick.

 Ein Impfzertifikat kann etwa mit der App CovPass erfasst werden, das ist auch mit der Corona-Warn-App möglich.

Ein Impfzertifikat kann etwa mit der App CovPass erfasst werden, das ist auch mit der Corona-Warn-App möglich.

Foto: dpa/Stefan Puchner

Ab Freitag (19.8.) müssen Menschen in NRW bei einer 7-Tage-Inzidenz über 35 beispielsweise für einen Besuch der Innengastronomie, bei einer Hotelübernachtung oder beim Sport in Hallen getestet, geimpft oder genesen sein. Diese „3G“-Regel soll zunächst bis zum 17. September gelten. Die „3G-Regel“ gilt auch für Veranstaltungen in Innenräumen (zusätzlich Hygienekonzept), für körpernahe Dienstleistungen und Großveranstaltungen im Freien ab 2500 Personen. Für Clubs und Diskotheken reicht kein Schnelltest, sondern es muss ein PCR-Test vorgelegt werden. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen. Für den Besuch von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen gilt die „3G-Regel“ laut Ministerium generell - also nicht erst ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35. >>> Einen ausführlichen Überblick zu den neuen Corona-Regeln in NRW finden Sie hier <<<

Doch welche Nachweise brauchen die Menschen in NRW genau - und wer gilt als vollständig geimpft oder genesen? Fragen und Antworten:

Wer gilt in NRW als vollständig geimpft oder genesen?

  • Als geimpft gilt, wer eine vollständige Impfung oder Genesung belegen kann: Gültig ist der Impfpass oder ein digitaler Impfnachweis von einer „vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff“. In der Regel sind das zwei Impfungen, bei Johnson & Johnson genügt eine Dosis.
  • Als genesen gilt, wer nachweislich eine COVID-19-Erkrankung durchlebt hat. Für den Nachweis gibt es laut Angaben des Landes NRW zwei Möglichkeiten: den Nachweis eines positiven Testergebnisses (PCR), „das mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt“ oder „den Nachweis eines positiven Testergebnisses in Verbindung mit dem Nachweis einer verabreichten Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff“. Zum Hintergrund: Genesenenzertifikate sind eine Art Brückenlösung für Erkrankte im ersten halben Jahr nach einer Coronainfektion. In dieser Zeit sollen sie laut Empfehlung der Ständiger Impfkommission (Stiko) noch keine Schutzimpfung bekommen. Sie besitzen daher auch kein Impfzertifikat, was mit Blick auf Ausnahmen von Beschränkungen relevant sein kann. Zugleich haben sie zumindest vorübergehend Immunität aufgebaut. Das Zertifikat gilt jedoch nur sechs Monate. Danach können Genesene allerdings mit lediglich einer Impfung den vollen Impfschutz herstellen, weil ihre Infektion dann als erste Dosis zählt.
  • Nachweise können demnach in Papierform (etwa Impfausweis) oder in digitaler Form (mit der App CovPass oder der Corona-Warn-App) erbracht werden. Wer eine Coronainfektion überstanden hat, kann sich ein elektronisches Genesungszertifikat auch in den nordrheinischen Impfzentren ausstellen lassen, Voraussetzung sei ein positives PCR-Testergebnis, das mindestens 28 und höchstens 180 Tage alt ist, hatte die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein (KVNO) mitgeteilt. Außerdem müsse der Personalausweis vorgelegt werden. Die Genesenenzertifikate seien auch in den nordrheinischen Arztpraxen sowie in Apotheken zu bekommen. Wer nach einer Genesung eine Impfung erhält, gilt als vollständig geimpft, hatte das Bundesgesundheitsministerium unserer Redaktion erklärt.

Welche Testnachweise brauchen Ungeimpfte?

Wer nicht als genesen oder geimpft gilt, muss bei vielen Gelegenheiten (siehe oben) einen negativen Antigen-Schnelltest (etwa in einem Testzentrum möglich) vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden alt ist. Das Ergebnis muss laut Coronatest- und Quarantäneverordnung von der jeweiligen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden und ist - zum Beispiel beim Besuch eines Restaurants - mitzuführen. Für den Besuch von beispielsweise Clubs und Diskotheken oder bei „privaten Feiern mit Tanz“ muss entsprechend ein negativer PCR-Test vorgelegt werden.

Was gilt für Kinder?

„Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt“, erklärte das NRW-Gesundheitsministerium. Schulpflichtige Kinder und Jugendliche gelten laut den Angaben aufgrund der „verbindlichen Schultestungen“ als getestet. „Sie brauchen dort, wo die 3G-Regel gilt, lediglich ihren Schülerausweis vorzulegen“, hieß es. Kinder, bei denen wegen ihres Alters davon ausgegangen werden kann, dass sie Schüler sind, müssen künftig keinen Schülerausweis vorlegen, um ihren Status als getestet nachzuweisen, konkretisierte das Gesundheitsministerium. Eine genaue Altersgrenze dafür gab es zunächst noch nicht.

(red/dpa/afp)
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