Fluggebühren: Formular darf nicht „lästig“ sein

Berlin/Köln (dpa/tmn) - Fluggesellschaften dürfen ihre Kunden nicht mit unverhältnismäßigen Antragsformularen davon abschrecken, Steuern oder Flughafengebühren zurückzufordern. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor.

In dem verhandelten Fall hatten die Verbraucherschützer gegen einen Billigflieger geklagt. Bei ihm mussten Kunden ein siebenseitiges Antragsformular ausfüllen, wenn sie von ihrem Flug zurücktraten und im Voraus gezahlte Steuern und Flughafenabgaben zurückverlangten. Das Formular mussten Kunden laut dem VZBV aus dem Internet herunterladen, ausdrucken, per Hand ausfüllen und ungeknickt mit sämtlichen Original-Reiseunterlagen an die Fluggesellschaft schicken. Insgesamt wurden mehr als 50 Angaben gefordert.

Das Gericht sah darin einen „erheblichen Lästigkeitsfaktor“. Die vielen Erfordernisse des Antrags seien ein erhebliches Hindernis für Fluggäste, ihr Geld zurück zu bekommen. Deshalb sei das Verhalten des Billigfliegers wettbewerbswidrig. Auf das Urteil weist der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) in Berlin hin (Aktenzeichen: 31 O 76/10).

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