Recht auf Einsicht in Patientenakte

Rostock (dpa/tmn) - Einen Auszug aus der Patientenakte kann man ganz unkompliziert beim behandelnden Arzt anfordern. In seltenen Fällen kann dies mit Begründung abgelehnt werden.

Das Original einer Patientenakte gehört dem Arzt oder dem Krankenhaus, von dem sie erstellt wurde. Patienten haben allerdings ein Einsichtsrecht, wie die Beratungsstelle der Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) in Rostock erläutert. Dieses werde in der Regel so umgesetzt, dass der Patient Kopien erhält, für die er eventuell zahlen muss - maximal 0,50 Euro pro Seite. Zu den Behandlungsunterlagen gehören zum Beispiel Operationsberichte, Laborergebnisse, Röntgenaufnahmen sowie handschriftliche oder digitale Aufzeichnungen des Behandlungsverlaufs.

Ausgenommen sind subjektive Wertungen wie persönliche Eindrücke. Diese könne der Arzt vor dem Kopieren abdecken, erläutert die UPD. Bei psychiatrischen oder psychologisch-therapeutischen Unterlagen kann der Behandler die Einsichtnahme verweigern, wenn er therapeutische Bedenken hat. Die Weigerung muss er aber immer begründen. Krankenhaus oder Arzt sind grundsätzlich verpflichtet, die Originalakten mindestens zehn Jahre nach der letzten Behandlung aufzubewahren.

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