Urteil gegen unzulässige Kredit-Werbung im Netz

Stuttgart (dpa/tmn) - Banken dürfen nicht nur mit dem günstigsten Zinssatz für Kredite werben. Demnach ist die Internet-Werbung für einen Sofortkredit „ab 3,59 Prozent“ unzulässig.

So entschied das Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 17 O 165/11) nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Außerdem darf das vom Gesetz geforderte repräsentative Beispiel für den Kredit nicht erst durch einen weiteren Klick erkennbar sein.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Änderung der Preisangabenverordnung aus dem Jahr 2010. Danach muss in der Werbung für Kredite unter anderem der effektive Jahreszins in klarer, verständlicher und auffallender Weise genannt werden. Die Werbung ist zudem um ein repräsentatives Beispiel zu ergänzen. Darin müssen die Konditionen so angegeben werden, dass zwei Drittel der Kunden diesen Kredit tatsächlich zu dem genannten Zinssatz erhalten.

Das war in diesem Fall nicht so. Die beklagte Bank hatte im Internet für einen „Sofortkredit ab 3,59 Prozent effekt. Jahreszins“ geworben. Zum repräsentativen Beispiel, bei dem der Zinssatz schon bei 8,99 Prozent lag, gelangten Nutzer erst durch einen Klick auf ein in der Werbung platziertes Zeichen.

Die Richter sahen in der Werbung daher einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Eine Information des Verbrauchers sei nur gewährleistet, wenn dieser nicht nur den niedrigsten, sondern auch den höchsten Effektivzins für den angebotenen Kredit kennt. Die Bank müsse daher die Spanne der möglichen Zinssätze angeben.

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