Benachteiligung Bank darf bei P-Konto Disporahmen nicht einfach streichen

Düsseldorf (dpa/tmn) - Wandeln Kunden ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) um, können Banken nicht einfach einen Dispokredit streichen. Eine entsprechende Klausel in den Geschäftsbedingungen benachteilige Kunden unangemessen, befand das Landgericht Düsseldorf (Az.: 12 O 74/17).

Benachteiligung: Bank darf bei P-Konto Disporahmen nicht einfach streichen
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Da ein solcher Automatismus ein Geldinstitut zudem von der Erfordernis einer Kündigung des Dispokredits entbinde, sei die Klausel unzulässig. Auch das Internetbanking darf nach Ansicht des Gerichts aus diesem Grund nicht einfach abgeschaltet werden. Das erschwere Kunden die Bankgeschäfte.

In dem verhandelten Fall ging es um die Geschäftsbedingungen für ein Basiskonto, das auch als P-Konto genutzt werden kann. Die Bank legte unter anderem fest, dass „mit der Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme“ ein Dispositionsrahmen nicht eingeräumt wird. Außerdem sei in diesem Fall die Nutzung des Internetbankings nicht möglich. Die Verbraucherzentrale Sachsen klagte gegen diese beiden Klauseln, weil sie aus ihrer Sicht unzulässig sind.

Das Gericht sah das auch so: Die umstrittenen Klauseln seien Allgemeine Geschäftsbedingungen und nicht bloß Hinweise, wie die Bank argumentiere. In Bezug auf den Dispositionsrahmen nehme die Bank für sich in Anspruch, dass dieser mit Zustellung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ohne ausdrückliche Erklärung entfallen kann. Ein solcher Automatismus stehe allerdings der gesetzlichen Regelung entgegen, wonach hier eine Kündigung erforderlich ist.

Bei der Nutzung des Internetbankings habe die Bank argumentiert, dass die Regelungen zum Pfändungsschutzkonto in diesem Fall nicht eingehalten werden können. Hier konnte das Gericht aber keine konkreten Gründe dafür erkennen.

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