Wer kann meine Bankdaten sehen?

Der Staat darf auf Kontodaten zugreifen — dies ist allerdings nicht beliebig möglich.

So oft fragten Sozialbehörden, Finanzämter und Gerichte die Existenz privater Bankkonten ab, um Steuerbetrug und Sozialmissbrauch aufzudecken.

So oft fragten Sozialbehörden, Finanzämter und Gerichte die Existenz privater Bankkonten ab, um Steuerbetrug und Sozialmissbrauch aufzudecken.

Foto: grhi

Berlin. Im Kampf gegen Terrorfinanzierung und Geldwäsche werden seit vielen Jahren Konten abgefragt. Seit April 2005 können Behörden leichter gegen Steuerbetrug und Leistungsmissbrauch vorgehen. Kritiker sehen den „Gläsernen Steuerzahler“ und Deutschland mit einem „ausgehöhlten Bankgeheimnis“ auf dem Weg in einen „Überwachungsstaat“. Übertriebene „Panikmache“ sei dies, halten die Befürworter dagegen.

Ein Grund war, dass im März 2005 eine Amnestie für Steuerbetrüger, die Schwarzgeld im Ausland geparkt hatten, ausgelaufen ist. Das Lockangebot der rot-grünen Koalition führte aber nicht zu dem erhofften Geldsegen für den Staat. Die Amnestie wurde durch verschärfte Vorgaben für Kontenabfragen abgelöst — und später auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligt. Mit dem „Kontenabrufverfahren“ sollen im Interesse der „Steuerehrlichen“ die Vorgabe des Verfassungsgerichts erfüllt werden, Steuerbetrüger aufzuspüren.

Unter Voraussetzungen haben Finanzämter, Arbeitsagenturen, Sozialämter und Bafög-Stellen Zugriff auf Daten aller Konten und Depots bei Banken und Sparkassen. Es geht also nicht nur um Steuerhinterziehung, sondern auch um Betrug bei staatlichen Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Bafög oder Wohngeld. Für Finanzbehörden wurden 2009 Vorgaben strenger gefasst: Im Zuge der Abgeltungsteuer von 25 Prozent auf Zinsen und Veräußerungsgewinne wurden Befugnisse beschränkt. Die Kontenabfrage sollte damit eigentlich zur Ausnahme werden, da Ansprüche des Staates schließlich abgegolten sind.

Eine Abfrage erfolgt erst, wenn ein Bürger die Zweifel des Finanzamtes an Angaben in der Steuererklärung nicht ausräumen kann. Das Abrufen von Konten im Rahmen einer Rasterfahndung oder Ermittlungen „ins Blaue hinein“ ist laut Zentralamt für Steuern unzulässig. Auch ein neugieriger Amtsmitarbeiter kann nicht mal eben Konten seines Nachbarn durchforsten. Privatpersonen können keine Anträge stellen. Das Zentralamt für Steuern prüft, ob das Ersuchen plausibel ist.

Es werden alle Arten von Konten wie etwa Spar-, Giro-, Depot- oder Kreditkonten der an dem Abrufverfahren beteiligten Kreditinstitute ermittelt. Zunächst geht es nur um Stammdaten — Name, Geburtsdatum oder Adresse — sowie Angaben über andere Verfügungsberechtigte. Erfragt werden der Tag der Einrichtung und Auflösung eines Kontos. Kontostände oder Kontobewegungen dagegen werden nicht ermittelt.

Stellt sich heraus, dass Konten und Depots nicht angegeben wurden, wird derjenige um weitere Aufklärung gebeten. Erhärtet sich der Verdacht auf Betrug, kann das Finanzamt von Banken die Offenlegung der Guthaben und Geldbewegungen verlangen. Über den Kontenabruf wird der Betroffene anschließend informiert — beispielsweise im Steuerbescheid.

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