Corona-Regeln Keine Maskenpflicht mehr auf Spielplätzen in NRW - Lockerungen für Besuche in Pflegeheimen

Düsseldorf · In NRW sind erneut die Corona-Regeln angepasst werden. Unter anderem gibt es eine Lockerung bei der Maskenpflicht.

 Auf Spielplätzen in NRW müssen keine Masken mehr getragen werden.

Auf Spielplätzen in NRW müssen keine Masken mehr getragen werden.

Foto: dpa/Roland Weihrauch

Auf den Spielplätzen in Nordrhein-Westfalen muss kein Mund-Nasen-Schutz mehr getragen werden. Das geht aus der seit Donnerstag geltenden neuen Corona-Schutzverordnung des Landes hervor. Zusätzlich gibt es Lockerungen bei der Maskenpflicht etwa in Jugendherbergen und Zeltlagern. Eine Sprecherin des NRW-Gesundheitsministeriums erklärte unserer Redaktion, dass Kreise und Städte in NRW aber grundsätzlich schärfere Corona-Regeln beibehalten können, falls sie Lockerungen noch für zu riskant halten. Wuppertal folgt der Linie der Landesregierung, erklärte ein Sprecher der Stadt am Donnerstag unserer Redaktion. Damit entfällt die Maskenpflicht auf Spielplätzen im Stadtgebiet.

In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer stabilen Sieben-Tage-Inzidenz unter 35 sind touristische Busreisen unter bestimmten Bedingungen auch wieder ohne Kapazitätsbegrenzung und Mindestabstand zwischen den Fahrgästen erlaubt. Voraussetzung sind ein negativer Corona-Test und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske. Bedingung ist zudem, dass alle Gäste aus einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzstufe 1 kommen, also aus einem Gebiet, in dem die Inzidenz pro 100 000 Einwohnern in sieben Tagen nicht über 35 liegt.

Auch die Regeln für Besuche in Krankenhäusern, Pflegeheimen und Wohnformen der Eingliederungshilfe wurden präzisiert. Besuche seien auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts „umfassend zu ermöglichen“, heißt es nun. Dabei „können“ Besuche von einem negativen Testnachweis, einem vorherigen Corona-Test in der jeweiligen Einrichtung oder dem Nachweis der Immunisierung abhängig gemacht werden.

Ausnahmen von Besuchsmöglichkeiten zum Schutz besonders vulnerabler Personen dürften nur im Einzelfall von der Einrichtung angeordnet werden. Dabei sei stets zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Regelungen „nicht zu einer vollständigen Isolation der Betroffenen führen dürfen“.

(dpa/red)
Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort