Auto im absoluten Halteverbot darf umgesetzt werden

Berlin (dpa/tmn) - Im absoluten Halteverbot abgestellte Autos dürfen jederzeit umgesetzt werden. Dabei ist es unerheblich, ob von dem Fahrzeug eine konkrete Verkehrsbehinderung ausgeht oder nicht, entschied das Verwaltungsgericht Berlin (Az.: VG 11 K 279 10).

Die Kosten für das Umsetzen muss der Autobesitzer übernehmen. Im verhandelten Fall hatte ein Autofahrer sein Fahrzeug vor der Oberschule der Jüdischen Gemeinde abgestellt. Da der Wagen im absoluten Halteverbot stand, wurde er umgesetzt. Der Autofahrer wollte die Kosten von 125 Euro jedoch nicht zahlen und klagte. Für ihn als Ortsfremden sei nicht erkennbar gewesen, warum an diesem Ort ein absolutes Halteverbot besteht, lautete seine Begründung.

Die Richter gaben allerdings den Behörden Recht. Das Halteverbot bestehe, um die Schule vor Terroranschlägen zu schützen. Daher sei es in diesem Fall unerheblich, ob das abgestellte Auto den Verkehr behinderte oder nicht. Außerdem liege es nicht im Ermessen des Autofahrers, über Sinn oder Unsinn von Halteverboten zu entscheiden.

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