Schadenersatz bei nicht nötiger Ausweichreaktion

Karlsruhe (dpa/tmn) - Schadenersatzansprüche können einem Verkehrsteilnehmer auch bei einer nicht erforderlichen Ausweichreaktion zustehen. Das berichtet die Fachzeitschrift „recht und schaden“ unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Das Ausweichen müsse auch nicht die einzige Möglichkeit gewesen sein, einen Unfall zu vermeiden, begründeten die Richter (Aktenzeichen: VI ZR 263/09). Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg auf. Das OLG hatte die Schadenersatzklage eines Motorradfahrers in vollem Umfang abgewiesen.

Der Kläger war bei einem Überholversuch einem Pkw ausgewichen, weil er angenommen hatte, der Fahrer setze auch zum Überholen an. Dabei stürzte er, ohne dass sein Motorrad und der Pkw sich berührten. Anders als das OLG, das dem Kläger eine nicht notwendige Reaktion vorgehalten hatte, ließ der BGH dies offen. In solch unklaren Situationen sei es jedenfalls nicht sachgerecht, einem Verkehrsteilnehmer allein die Haftung aufzuerlegen.

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