Hausrecht Uniklinik darf werdendem Vater in Corona-Krise Zutritt zu Kreißsaal verweigern

Leipzig · Die Universitätsklinik Leipzig darf einem werdendem Vater während der Corona-Krise den Zutritt zum Kreißsaal verweigern. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des Manns auf vorläufigen Rechtsschutz ab.

 Eine Babyhand umfasst den Daumen eines Erwachsenen. Auch das Elternwerden verläuft wegen des Coronavirus derzeit anders als gewohnt. In vielen Krankenhäusern gelten für Väter und andere Begleitpersonen strenge Besuchsregeln rund um die Geburt.

Eine Babyhand umfasst den Daumen eines Erwachsenen. Auch das Elternwerden verläuft wegen des Coronavirus derzeit anders als gewohnt. In vielen Krankenhäusern gelten für Väter und andere Begleitpersonen strenge Besuchsregeln rund um die Geburt.

Foto: dpa/Uli Deck

Das Zutrittsverbot sei durch das Hausrecht des Krankenhauses gedeckt, urteilte das Leipziger Verwaltungsgericht laut Mitteilung vom Donnerstag. Ein werdender Vater hatte gegen den Beschluss der Uniklinik geklagt, die seit dem 3. April bei Entbindungen keine Begleitpersonen im Kreißsaal mehr zulässt.

Das Krankenhaus begründete die Entscheidung mit einer befürchteten weiteren Ausbreitung des Coronavirus. Der Kläger argumentierte, dass seine Anwesenheit im Kreißsaal für eine komplikationslose und emotional unbelastete Geburt der erwarteten Zwillinge seiner Lebensgefährtin unerlässlich sei. Er sei dazu bereit, ausreichenden Abstand zum Personal zu halten, sich auf das Virus testen zu lassen und Schutzkleidung zu tragen.

Das Verwaltungsgericht wies den Antrag des Manns auf vorläufigen Rechtsschutz nun ab. Das Zutrittsverbot sei verhältnismäßig. Entgegen der Meinung des klagenden Vaters gebe es kein milderes Mittel, um den Dienstbetrieb der Klinik während der Corona-Pandemie aufrechtzuerhalten. Ein vorgenommener Test treffe keine Aussage darüber, ob zum Zeitpunkt der Entbindung nicht doch eine Infektion vorliege. Daneben sei Schutzkleidung nicht in ausreichender Menge vorhanden, um sie Besuchern zur Verfügung zu stellen.

Die Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebs sei vor dem Hintergrund der mit der Corona-Pandemie einhergehenden Herausforderungen im öffentlichen Interesse. Daher habe das private Interesse des Klägers in der konkreten Situation zurückzutreten. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim sächsischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.

(AFP)
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