Eltern haften nicht immer für schuldunfähiges Kind

Koblenz (dpa) - Eltern haften entgegen der „landläufigen Meinung“ nicht zwangsläufig für ein minderjähriges und noch schuldunfähiges Kind. Das geht aus einem am Freitag (20. Januar) bekanntgewordenen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz hervor.

Dem Urteil zufolge müssen beispielsweise die Eltern eines fünfjährigen Kindes dieses trotz ihrer Aufsichtspflicht nicht derart streng überwachen, dass sie jederzeit eingreifen können (Aktenzeichen: 5 U 433/11). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Trier auf und wies die Schadensersatzklage eines 76-jährigen Rentners ab. Der Mann hatte von der Mutter eines fünfjährigen Jungen Schadensersatz verlangt, weil das Kind ihn auf einem Gehweg mit dem Fahrrad angefahren und verletzt hatte.

Der 76-Jährige warf der Mutter vor, sie habe ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil der Junge ein ganzes Stück vor ihr geradelt sei und sie deshalb nicht mehr habe eingreifen können. Auch das Landgericht hatte dies so gesehen. Das OLG befand jedoch, in der Regel reiche es aus, wenn Eltern ihren Kindern beim Radeln auf Ruf- und Sichtweite folgten.

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