Verbrauchertipp Was kann ich tun, wenn mein Flug streikbedingt ausfällt?

Wuppertal. Bei Streiks im Flugverkehr sind Fluggäste oft auf sich selbst gestellt und ratlos. Welche Rechte sie bei gekürzter Urlaubszeit geltend machen können, hängt auch davon ab, wer streikt, und ob der Flug deshalb annulliert wird oder die Maschine lediglich verspätet abhebt.

Wird am Flughafen vorübergehend die Arbeit niedergelegt und der Flug deswegen gestrichen, muss die Airline nach der EU-Verordnung für Fluggastrechte den Kunden per Ersatzflug zum Ziel befördern.

Frustrierte Fluggäste, denen aufgrund des langen Wartens auf einen Ersatzflug die Lust am Verreisen vergangen ist, dürfen bei der Annullierung ihres Fluges vom Luftbeförderungsvertrag zurücktreten und sich den Flugpreis erstatten lassen. Schadenersatz oder Ausgleichszahlungen braucht die Fluggesellschaft nicht zu leisten — auch nicht bei einem unternehmensinternen Streik.

Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung stehen Verbrauchern auch schon bei kürzeren Verspätungen Rechte zu. Bei Abflugsverzögerungen von zwei Stunden (Kurzstrecken bis 1 500 km), drei (Mittelstrecken bis 3 500 km) bzw. vier Stunden (Langstrecken) haben sie Anspruch auf Betreuung.

Ist das gebuchte Flugzeug wegen des Streiks bis zu vier Stunden verspätet, gilt das nach bisheriger Rechtsprechung zum Pauschalreiserecht als bloße Unannehmlichkeit. Erst wenn der Flieger mehr als vier Stunden später abhebt als geplant, kann ein Reisemangel vorliegen.

Ist der Flug annulliert, darf der Urlauber vom Reiseveranstalter einen Ersatzflug verlangen. Er muss ihm hierfür vorher eine angemessene Frist setzen. Geschieht nichts, dann kann der Reisewillige den Transfer auf Kosten des Veranstalters in die eigene Hand nehmen.

Im Rahmen einer Pauschalreise ist der Veranstalter auch dann zu Schadenersatzzahlungen verpflichtet, wenn das Personal von Fluggesellschaften streikt.

Pauschalurlauber haben auch noch die Möglichkeit, nach ihrer Rückkehr den Reisepreis zu mindern. Wer erheblich verspätet in die Ferien startet, kann fünf Prozent des Tagesreisepreises vom Veranstalter zurückverlangen.

Urlauber, die wegen des Arbeitskampfes lieber wieder nach Hause möchten, können den Reisevertrag wegen höherer Gewalt kündigen, wenn die Reise durch den Streik erheblich beeinträchtigt wird. Der Reiseveranstalter muss dann den bereits gezahlten Reisepreis erstatten.

[email protected] www.verbraucherzentrale-nrw.de

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