Corona-Krise : Was Mieter jetzt wissen müssen
Düsseldorf Manch ein Mieter glaubt, er könne während der Coronavirus-Pandemie die Zahlungen einstellen. Doch auch der Vermieter hat Anspruch auf sein Geld. Was zu beachten ist.
Das Foto in den sozialen Netzwerken zeigt zwei applaudierende Menschen, die an ihren geöffneten Fenstern stehen. Darüber der Satz: „Mieter wollen Vermietern künftig Applaus statt Geld geben.“ Natürlich dokumentiert das Foto die in diesen Tagen viel geübte Dankbarkeit gegenüber Ärzten und Pflegern. Im Zusammenhang mit dem Thema „Miete“ bringt die online verbreitete Botschaft – satirisch überspitzt – ein verbreitetes Missverständnis zur Sprache. Nicht erst seit den spektakulären Berichten, dass selbst zunächst Adidas oder Deichmann und nun auch Galeria Karstadt Kaufhof ihre Miete nicht zahlen wollen, glaubt auch manch ein „kleiner“ Mieter, er könne in Corona-Zeiten nun einfach mangels eigener Liquidität das Zahlen der Miete einstellen.
Doch das gibt die in der vergangenen Woche verabschiedete gesetzliche Neuregelung (Infokasten) ganz und gar nicht her. Die Vorschrift befreit den Mieter nicht etwa von der Zahlungspflicht, sondern sie nimmt dem Vermieter lediglich sein Recht, wegen Zahlungsrückständen fristlos zu kündigen. Bezahlen muss der Mieter am Ende doch. Rechtlich gerät der Mieter auch nach der neuen Rechtslage mit der Zahlung in Verzug, er ist und bleibt zur Zahlung der gesamten Miete verpflichtet, der Vermieter kann ihm sogar zusätzlich Verzugszinsen in Rechnung stellen.
Mieter sollte auf den Vermieter zugehen
Konkret gilt nun: Zahlungsrückstände aus dem Zeitraum 1. April bis 30. Juni 2020 berechtigen den Vermieter – für die Dauer von zwei Jahren – nicht zur Kündigung. Erst, wenn der Mieter oder Pächter die Zahlungsrückstände auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht beglichen hat, kann ihm wieder gekündigt werden.
Mit der Neuregelung soll verhindert werden, dass Mieter infolge eigener vorübergehender Einnahmeausfälle durch die Pandemie ihr Zuhause und Pächter gewerblicher Räume die Grundlage ihrer Erwerbstätigkeit verlieren. Doch was soll ein Mieter nun machen, wenn es ihm finanziell schlecht geht? Einfach nicht bezahlen – nach dem Motto: Der Vermieter wird‘s schon merken?
Von einer solchen Verfahrensweise raten Experten ab. Das Bundesjustizministerium empfiehlt: „Ein Mieter sollte dem Vermieter mitteilen, wenn er infolge der Covid-19-Pandemie zeitweise keine Miete zahlen kann. Er muss dies im Streitfall dem Vermieter auch glaubhaft machen.“ Auch Silke Gottschalk, Geschäftsführerin des Deutschen Mieterbunds NRW, rät: „Mieter sollten das Gespräch mit dem Vermieter suchen, um unabhängig von Paragrafen zu einer Lösung zu kommen.“ Ins selbe Horn stößt Julia Wagner, Rechtsreferentin bei Haus und Grund Deutschland. Sie sagt: „Ein Mieter hat nichts davon, wenn er seinen Vermieter verärgert, ebenso wenig wie ein Vermieter nichts davon hat, wenn er seinen Mieter verliert.“ Niemandem sei gedient, wenn Gerichtsverfahren provoziert werden, die sich vermeiden ließen. Beide Seiten hätten doch ein Interesse daran, dass das Vertragsverhältnis unbelastet weiterlaufe, wenn die Krise irgendwann ausgestanden sei.