Maulkorb für IHK-Funktionäre? Warum ein Unternehmer seine Industrie- und Handelskammer verklagt

Münster · Ein Unternehmer verklagt seine Industrie- und Handelskammer. Diese soll aus dem Dachverband DIHK austreten.

Symbolbild

Foto: picture alliance / dpa/Peter Steffen

Vielen Unternehmen ist schon die Zwangsmitgliedschaft in ihrer Industrie- und Handelskammer (IHK) mit ihren Pflichtbeiträgen ein Ärgernis. Noch größer wird dieses Ärgernis, wenn der Dachverband der IHK, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK), sich derartig in die allgemeinpolitische Diskussion einmischt, dass das einzelne Mitglied sich hintergangen fühlt.

So jedenfalls empfindet es der Münsteraner Diplomgeologe Thomas Siepelmeyer, der sich am Freitag mit einer Klage gegen die für ihn zuständige IHK Nord Westfalen wendet. Die Forderung des Unternehmers, der Wind- und Solarparks entwickelt: seine IHK soll aus dem Dachverband DIHK austreten.

Das Verfahren läuft bereits seit 2007 durch die Gerichtsinstanzen

Das Verfahren läuft bereits seit zwölf Jahren durch die Gerichtsinstanzen. 2007 klagte Siepelmeyer vor dem Verwaltungsgericht Münster, weil sich der DIHK als Dachorganisation von bundesweit 79 IHK allgemeinpolitisch zur Klimapolitik geäußert habe. Und sich dabei einseitig gegen die weitere Erhöhung des Marktanteils von erneuerbaren Energien und gegen den Ausstieg aus der Atomenergie eingesetzt habe.

Einen wichtigen Etappensieg erzielte der Kläger bereits vor drei Jahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die höchsten Verwaltungsrichter gaben ihm im Grundsatz Recht, verwiesen den Fall aber noch zur Klärung weiterer Fragen zurück ans Oberverwaltungsgericht Münster, wo der Fall am Freitag zur Verhandlung ansteht.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich den DIHK mit durchaus deutlichen Worten zur Brust genommen. Und an diesen Vorgaben wird sich auch das Oberverwaltungsgericht Münster orientieren müssen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte zunächst einmal klar, welches die gesetzlichen Aufgaben der Industrie- und Handelskammern sind, nämlich: das Gesamtinteresse der ihnen zugehörigen Gewerbetreibenden wahrzunehmen und dabei „die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen“.  Die IHK soll als Berater der Behörden den Sachverstand und die Interessen der Kammermitglieder gebündelt, strukturiert und ausgewogen in den Willensbildungs- und Entscheidungsprozess des Staates einbringen. Und dann sagten die Richter auch, wie es zu werten ist, wenn die Kammern diese Kompetenzen überschreiten: „Dann greifen sie ohne gesetzliche Grundlage in die allgemeine Handlungsfreiheit ihrer Pflichtmitglieder ein.“ Und zwar unabhängig davon, ob die Mitglieder durch die Kompetenzüberschreitung einen rechtlichen oder faktischen Nachteil erleiden.

Kammerkritiker: Der DIHK ist „notorisch unbelehrbar“

Diese Zuständigkeitsgrenzen gelten, so das Bundesverwaltungsgericht, genauso auch für den Dachverband der Kammern, den DIHK. Dieser könne nicht mehr Kompetenzen haben als seine Mitglieder, also die Industrie- und Handelskammern. Und dann folgt ein Satz in dem Urteil, der ganz im Sinne des Klägers ist: „Betätigt sich der Dachverband in einer Weise, die faktisch seine Aufgaben und zugleich den Kompetenzrahmen seiner Mitgliedskammern überschreitet, ergibt sich aus Artikel 2 Grundgesetz ein Anspruch jedes Kammermitglieds auf Austritt seiner Kammer aus dem Dachverband.“ Das gelte jedenfalls dann, wenn die politische Betätigung des Dachverbands nicht bloß ein „Ausreißer“, also ein Ausnahmefall sei, sondern weitere Kompetenzüberschreitungen drohen.

Dass sich der DIHK schon vor dem höchstrichterlichen Urteil in kompetenzüberschreitender Weise zu allgemeinpolitischen Fragen geäußert hat, listete das Bundesverwaltungsgericht selbst bereits auf: zum Beispiel mit der Forderung nach Studiengebühren, mit Äußerungen zum außenpolitischen Auftreten der Bundeskanzlerin oder mit seinem Engagement gegen einen Mindestlohn.

Ob weiterhin Kompetenzüberschreitungen drohen, damit muss sich das Oberverwaltungsgericht Münster befassen und gegebenenfalls die aufgezeigten Konsequenzen ziehen. Aus Sicht von Kai Boeddinghaus ist der Fall klar. Für den Chef des Bundesverbands für freie Kammern (BffK), der sich gegen die Pflichtmitgliedschaft in den Kammern engagiert,  ist der DIHK „notorisch unbelehrbar“. Boeddinghaus zitiert zwei Beispiele jüngster Zeit, in denen sich das Spitzenpersonal des DIHK zum Bundeshaushalt und zu Fahrverboten geäußert habe.  Zwar habe der DIHK mittlerweile ein Beschwerdemanagement für normale IHK-Mitglieder geschaffen, wo diese ihren Widerspruch gegen vom DIHK geäußerte Stellungnahmen formulieren können. Boeddinghaus: „Die Absurdität besteht aber darin, dass die Zuständigkeit, über die Beschwerden zu entscheiden, bei der DIHK-Führung liegt. Wenn ich also eine Beschwerde über Äußerungen von Hauptgeschäftsführer Martin Wansleben und Präsident Eric Schweitzer beim DIHK einreiche, dann entscheiden Wansleben und Schweitzer über diese Beschwerde.“

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