Rechte für Passagiere Streik: BGH neigt zu Entschädigung für Flugausfall

Karlsruhe (dpa) - Passagiere, deren Flug wegen Streiks an den Sicherheitskontrollen ausfällt, können möglicherweise auf eine Entschädigung von der Airline hoffen.

Rechte für Passagiere: Streik: BGH neigt zu Entschädigung für Flugausfall
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Das zeichnete sich am Dienstag in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe ab. Das Urteil sollte am Nachmittag verkündet werden. (Az. X ZR 111/17)

Geklagt hat ein Ehepaar, das am 9. Februar 2015 mit dem britischen Billigflieger Easyjet auf die Kanaren-Insel Lanzarote fliegen wollte. An dem Tag beeinträchtigten Warnstreiks des Sicherheitspersonals massiv den Betrieb am Hamburger Flughafen. Die Verbindung wurde deshalb gestrichen, die Maschine hob ohne Passagiere ab.

Die Eheleute verlangen von Easyjet eine Ausgleichszahlung nach EU-Recht. Vor den Hamburger Gerichten waren sie leer ausgegangen: An den wenigen geöffneten Schleusen seien die Reisenden möglicherweise nicht mit der nötigen Sorgfalt kontrolliert worden. Die BGH-Richter äußerten nun aber Zweifel, dass ein abstraktes Sicherheitsrisiko ausreiche, um eine Annullierung als unvermeidbar anzusehen.

Reisenden steht in der EU seit 2005 grundsätzlich ein finanzieller Ausgleich zu, wenn ihre Verbindung stark verspätet oder überbucht ist oder kurzfristig ganz ausfällt. Die Fluggesellschaft muss allerdings nicht zahlen, wenn „außergewöhnliche Umstände“ schuld sind und alles Zumutbare unternommen wurde, um die Beeinträchtigungen zu vermeiden. Das kann bei Streiks der Fall sein, ist aber nicht automatisch so.

Die Eheleute hatten mehrere Stunden vor dem Abflug die Kontrollen passiert und warteten reisefertig am Gate. Nach Ansicht ihres BGH-Anwalts hätte Easyjet zumindest die abgefertigten Passagiere mit an Bord nehmen müssen. Die Gegenseite bezeichnete es aber als nicht zumutbar, dass eine Airline selbst beurteilen müsse, welche Fluggäste korrekt kontrolliert worden seien. Die Sicherheit gehe vor.

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