Steuerzahler dürfen Fiskus an Prozesskosten beteiligen

Der Bundesfinanzhof erkennt Gebühren für Zivilverfahren als außergewöhnliche Belastungen an.

München. Viele Steuerzahler können dank eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) auf höhere Rückzahlungen vom Finanzamt hoffen. Sämtliche Kosten für einen Zivilprozess vor Gericht dürfen von der Steuer abgesetzt werden — auch rückwirkend.

Dem Bund könnten durch die Entscheidung (Az.: VI R 42/10) Steuereinnahmen in Millionenhöhe entgehen. Denn die Kosten für einen Prozess erreichen schnell Tausende oder Zehntausende Euro: Alle Gebühren für Anwälte und das Gericht, Fahrtkosten für Zeugen oder auch Kosten für Ortsbesichtigungen stellt das Gericht dem Unterlegenen in Rechnung.

„Diese Kosten sind für den Steuerzahler außergewöhnlich hoch“, sagte die Sprecherin des Bundes der Steuerzahler. Daher sei es richtig, sie — genau wie Kosten für Krankheit, Scheidung oder Beerdigung — als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Einen Teil der außergewöhnlichen Kosten müssen Steuerzahler aber allein tragen. Ein Arbeitnehmer ohne Kinder mit einem Einkommen von 15 000 Euro muss fünf Prozent (750 Euro) selbst schultern. Ein Gutverdiener mit einem Einkommen von mehr als 51 000 Euro pro Jahr muss sieben Prozent (3640 Euro) selbst übernehmen. Nur an den Kosten, die darüber hinausgehen, kann er den Fiskus beteiligen.

Während diese Summe durch Arztkosten oder Medikamente seltener überschritten wird, können die Prozesskosten schnell Zigtausende Euro erreichen.

Das weiß die Klägerin im aktuellen BFH-Fall aus eigener Erfahrung: Nach einem erfolglosen Streit mit ihrer Krankenkasse um die Zahlung von Krankentagegeld musste sie rund 10 000 Euro für den Prozess bezahlen, die sie nicht von der Steuer absetzen durfte. Gegen die Entscheidung zog die Frau bis vor das oberste deutsche Steuergericht.

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