Prämiensparen: Ärger um Kündigungen Musterprozess gegen Sparkasse in NRW

Verbraucherzentrale: Kündigungen bei Prämiensparverträgen sind irreführend.

 Hunderttausende Sparkassen-Kunden sind deutschlandweit von der Kündigung ihrer Prämiensparverträge betroffen.

Hunderttausende Sparkassen-Kunden sind deutschlandweit von der Kündigung ihrer Prämiensparverträge betroffen.

Foto: dpa/Julian Stratenschulte

Die massenhafte Kündigung von Prämiensparverträgen durch Sparkassen wird in NRW vermutlich vor Gericht landen. Geplant ist ein Musterprozess, den die Verbraucherzentrale NRW gegen eine Sparkasse führen will, deren Namen sie noch nicht nennen möchte. Zuvor war das Institut abgemahnt worden und hatte keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Marcus Benn, Wuppertaler Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, soll die Verbraucherzentrale bei dieser Klage vertreten. Nach seinen Angaben wurden von der Sparkasse etwa 500 Kündigungen ausgesprochen. „Die Schreiben sind für den Verbraucher irreführend“, erläutert Benn. Ein durchschnittlich informierter Kunde müsse annehmen, dass die Kündigung einer gesicherten Rechtslage und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entsprechen würde. Dies sei aber nicht in allen Fällen gegeben.

„Die Formulierung im Kündigungsschreiben kann den Verbraucher daher von einer gerichtlichen Prüfung abhalten und somit in seinem Anspruch auf Rechtsklärung erheblich einschränken. Das werten wir als rechts- und verbraucherwidrig“, so der Anwalt.

Laut Christian Urban, Leiter der Gruppe Finanzen und Versicherungen bei der Verbraucherzentrale NRW, kündigen in NRW neben dem beklagten Institut die Stadtsparkasse Remscheid und die Sparkasse Vest Recklinghausen im größeren Umfang Prämiensparverträge. Zudem hätten sich die Sparkassen Bergkamen-Bönen, Minden und Mülheim an der Ruhr für diesen Weg entschieden.

Lohnend kann auch die Prüfung der Zinsberechnung sein

Urban rät allen Verbrauchern, die von einer Kündigung betroffen sind, sich durch einen Anwalt beraten zu lassen. Dies sei auch bei der Verbraucherzentrale NRW möglich. Geprüft werden sollte auch, ob die Zinsen bei den Prämiensparverträgen richtig berechnet wurden. Das gelte bei gekündigten wie auch bei ungekündigten Prämiensparverträgen. Informationen über die Möglichkeit der Nachberechnung gebe es in den örtlichen Filialen der Verbraucherzentrale NRW.

Vor wenigen Tagen hatte die Stadtsparkasse München für Schlagzeilen gesorgt, weil sie 28 000 Kunden den Prämiensparvertrag gekündigt hat. Bei der Sparkasse Nürnberg gibt es 21 000 Betroffene. Bundesweit dürften Hunderttausende Kunden betroffen sein.

Rechtlich bewegen sich die Geldhäuser meist auf sicherem Boden: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Sparkassen Prämiensparverträge kündigen dürfen, wenn die höchste Prämienstufe erreicht ist. Das ist meist nach 15 oder 20 Jahren der Fall. Zusätzlich muss es einen „sachgerechten Grund“ für die Beendigung des Vertrages geben. Die Sparkassen sehen in den dauerhaft niedrigen Zinsen einen solchen Grund. Dem hat der BGH zugestimmt, weil die Verträge für die Institute zum Verlustgeschäft geworden sind.

Aber: Die Richter haben auch entschieden, dass Kündigungen nur dann erlaubt sind, wenn in den Verträgen keine konkrete Laufzeit vereinbart worden ist, sie also unbefristet abgeschlossen wurden. Das hilft vielen Kunden, denn sie verfügen über Verträge mit einem festen Enddatum. Eine vorzeitige Kündigung ist nicht rechtens.

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