Neue Eigenkapitalregeln für Versicherer beschlossen

Berlin (dpa) - Nach strengeren Vorgaben für Banken kommen auch auf Versicherer schärfere Kapitalanforderungen zu. Das Bundeskabinett beschloss in Berlin eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Mit den auch „Solvency II“ genannten Regeln soll die Versicherungsbranche künftig krisenfester gemacht und die Kunden besser vor Ausfällen geschützt werden. Die endgültigen Details für die neuen Eigenkapital-Anforderungen sind allerdings noch offen. Darüber wird auf EU-Ebene nach wie vor verhandelt. Mit dem Gesetzentwurf wurde zunächst die Umsetzung der EU-Rahmenrichtlinie von 2009 in nationales Recht beschlossen.

Kern der Neuregelung sind weitere Eigenmittel-Anforderungen an Versicherer, um zusätzliche Risiken auch vom Markt her abdecken zu können. Erst- und Rückversicherer, die laut Finanzministerium bisher vergleichsweise gut durch die Euro-Staatsschuldenkrise gekommen sind, soll so krisenresistent gemacht werden.

Den Vorgaben liegt laut Bundesregierung eine „ganzheitliche Risikobetrachtung“ zugrunde. „Auf diese Weise soll das Risiko einer Insolvenz eines Versicherungsunternehmens verringert werden“, heißt es. Hinzu kommen neue Veröffentlichungspflichten. Zugleich wird mit dem Gesetzentwurf das Aufsichtsrecht auf EU-Ebene angeglichen.

Die EU-Richtlinie soll bis 31. Oktober dieses Jahres in deutsches Recht umgesetzt werden. Die EU-Kommission hat inzwischen vorgeschlagen, die neuen Anforderungen erst zum 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen. Die Verhandlungen auf europäischer Ebene seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Zuletzt gab es Verzögerungen bei den komplizierten und umfangreichen Details - der sogenannten Omnibus-Richtlinie - als Voraussetzung für die neuen Regeln.

Nicht direkt durch die Richtlinie vorgegeben ist eine Neuregelung im Bereich der Lebensversicherung. Geändert werden sollen Vorschriften zur Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven. Das Gesetz soll laut Regierung so ergänzt werden, dass die Regelungen bei Fortsetzung der gegenwärtigen Niedrigzinsphase nicht zu einer Gefährdung der Versicherer führen.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz müssen Versicherer Kunden, die vorzeitig ausscheiden, die Hälfte der Bewertungsreserven auszahlen, die Unternehmen mit ihrem Geld angesammelt haben. Solche Reserven entstehen, wenn der Marktwert eines Wertpapiers höher ist als der Buchwert in der Bilanz. Auch an den Bewertungsreserven aus festverzinslichen Wertpapieren müssen Gesellschaften Kunden teilhaben lassen. Wegen der niedrigen Zinsen sind diese gegenwärtig sehr hoch.

Experten monieren, dass Versicherer ausgerechnet in Zeiten sinkender Zinsen hohe Ausschüttungen für die Beteiligung an den Bewertungsreserven leisten müssen, weil festverzinsliche Wertpapiere zeitweise hohe stille Reserven aufweisen. So würden Mittel zur Wiederanlage und damit zur Finanzierung der Zinsgarantien entzogen.

Die Versicherungswirtschaft begrüßte, dass mit dem Gesetzentwurf die nationale Umsetzung von „Solvency II“ rechtzeitig vor dem Inkrafttreten angegangen werde. Die Neuregelung sollte auch genutzt werden, die Risikotragfähigkeit der Lebensversicherer zu stärken, erklärte der Branchenverband GDV: „Dass der Kabinettsentwurf eine Änderung der bisherigen Regelung zur Bewertungsreservenbeteiligung vorsieht, ist ein guter und wichtiger Schritt in diese Richtung.“

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