Kfz-Haftpflichtversicherung Führerschein-Neulinge: Nicht einfach losfahren

Düsseldorf · Wer nach bestandener Fahrprüfung das Auto der Eltern nutzt, sollte diese erst einmal die Versicherungsfragen klären lassen.

 Nach einem Unfall stellt sich die Haftungsfrage. Das Vertragliche sollte man lieber vorher regeln.

Nach einem Unfall stellt sich die Haftungsfrage. Das Vertragliche sollte man lieber vorher regeln.

Foto: dpa/Bernd von Jutrczenka

Der Führerschein ist bestanden, große Freude allenthalben. Und nun will die Tochter oder der Sohn möglichst schnell auch praktische Erfahrungen sammeln, Spaß haben, vielleicht auch mal die Eltern oder Freunde kutschieren. Wie praktisch, dass die Eltern ein Auto haben, dann kann die Fahrt ja losgehen. Aber so einfach ist es nicht. Allein der Führerschein und der gute Wille der Eltern garantieren noch keine freie Fahrt. Denn da ist ja noch die Sache mit der Kfz-Versicherung. Für den Versicherer ist es ganz und gar keine Selbstverständlichkeit, dass da plötzlich ein weiterer, zumal junger Fahrer hinter dem Lenkrad des versicherten Fahrzeugs sitzt. Für die Versicherungsgesellschaft steigt dann nämlich das Risiko, für einen gegebenenfalls hohen Haftpflichtschaden aufkommen zu müssen, wenn der junge Fahrer einen Unfall verursacht. Denn nach Zahlen des Statistischen Bundesamts ist die Gruppe der 18- bis 21-Jährigen genauso häufig Hauptverursacher von Unfällen wie die über 75-jährigen Fahrer. Im Alter zwischen 35 und 55 Jahren gelten die Fahrer als am sichersten.

Wenn nun also plötzlich ein solcher junger „Risikofahrer“ ans Lenkrad kommt, ist es verständlich, dass die Versicherungsgesellschaft das Haftungsrisiko nicht einfach so übernimmt. Jedenfalls nicht, ohne sich das bezahlen zu lassen.

Der Versicherte, der Vater oder die Mutter, die bisher das Auto allein oder zu zweit genutzt haben, müssen daher dem Versicherer die Erweiterung des „Fahrerkreises“ um den Führerschein-Neuling mitteilen. Und das hat finanzielle Folgen: Je nach Versicherungsunternehmen kann sich die Prämie um 75 bis 100 Prozent, in manchen Fällen sogar um 150 Prozent erhöhen. Was mehrere Hundert Euro im Jahr ausmacht.

Auch vor Verleihen des Pkw
die Versicherungsfrage klären

Wollen die jungen Fahrer das Familien­auto nur gelegentlich nutzen, so kann man sie kurz­fristig anmelden, jeweils für den betreffenden Tag oder auch für mehrere Tage. Die Stiftung Warentest hat bei Versicherern abgefragt, dass das teilweise auch ohne Aufpreis möglich ist. Andere Anbieter nehmen einen Pauschalpreis oder einen Tagessatz. Will der Nachwuchs das Auto regel­mäßig nutzen, muss er jedoch in den Kfz-Versicherungs­vertrag aufgenommen werden. Die Stiftung Warentest rät wegen der nicht unerheblichen Kosten zu einem Versicherungsvergleich (Suchwort Kfz-Versicherungsvergleich auf der Internetseite test.de).

Nicht nur, wenn man dem Nachwuchs das Auto überlassen will, stellt sich die Versicherungsfrage. Auch der Nachbar, der Freund oder sonst wer könnte ja mal danach fragen. Grundsätzlich gilt: Der Fahrerkreis, also die Festlegung darauf, wer den Wagen nutzt, wird bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrags angegeben. Je nach Versicherungsgesellschaft gibt es verschiedene Modelle: Die zusätzlichen Fahrer werden namentlich benannt, oder es wird zum Beispiel angegeben, dass der Ehepartner und/oder das Kind den Wagen mit benutzen. Auch bieten Versicherer die Möglichkeit, dass die Nutzung des Fahrzeuges für einen beliebigen Fahrer offen sein soll. Das ist dann in punkto Prämie freilich die teuerste Variante.

Angenommen, man ist im Versicherungsvertrag als einziger Nutzer des Wagens eingetragen, nun bietet aber zum Beispiel der nach einem gemeinsamen Abend als Einziger nüchtern gebliebene Freund an, das Auto zu fahren. Was, wenn er nun einen Unfall baut? HDI, selbst Anbieter von Kfz-Versicherungen, beruhigt: Auch wenn ein Fahrer am Steuer saß, der nicht in den Fahrerkreis eingeschlossen wurde, greift die Kfz-Haftpflichtversicherung bei einem von ihm verursachten Unfall trotzdem. Allerdings könnte dieser Fahrer dann von der Versicherung in Haftung genommen werden, sollte er grob fahrlässig den Unfall verursacht haben.

Aber auch der Versicherte, also der Halter des Wagens, ist in einem solchen Fall nicht ganz aus dem Spiel. In der HDI-Information heißt es: „Im glimpflichen Fall zahlen Sie nur den Differenzbetrag zu dem Beitrag nach, der fällig gewesen wäre, hätten Sie den Unfallfahrer direkt in den Versicherungsvertrag eingeschlossen. Es kann aber auch eine Strafzahlung, teilweise bis zu zwei Jahresbeiträgen, auf Sie zukommen.“ Auch drohten eine mögliche Herabstufung der Schadensfreiheitsklasse und damit höhere Beiträge in der Zukunft oder sogar eine Kündigung der Police durch den Versicherer.

Es gibt freilich auch Situationen, in denen ein Dritter den Wagen nutzen darf, ohne dass entsprechende Sanktionen des Versicherers drohen. Zum Beispiel, wenn der Kfz-Monteur eine Probefahrt mit dem reparierten Auto macht. Oder es handelt sich um einen echten Notfall, wenn zum Beispiel der Fahrer des Wagens ins Krankenhaus gebracht werden muss. Als ein solcher Notfall gilt freilich nicht, dass der Fahrer zu tief ins Glas geschaut hat. 

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